Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

9185 Das Jagd= und Fischereirecht. 361 
welche zur eigenen Ausübung der Jagd befugt sind, haben das 
Recht, sich mit ihren Grundstücken dem Jagdbezirke ihrer Ge- 
meinde anzuschließen. Die Beschlüsse über Abänderungen der ge- 
wöhnlichen Jagdbezirke dürfen sich auf keinen kürzeren Zeitraum 
als sechs Jahre und mindestens auf die Dauer des Jagdpacht- 
vertrages erstrecken. Ausgeschlossen von den Jagdbezirken bleiben 
Grundstücke, welche von einem über 750 Hektar im Zusammen- 
hange großen Walde, der eine einzige Besitzung bildet, zu mindestens 
90 Prozent eingeschlossen sind. Die Besitzer solcher Grundstücke 
sind verpflichtet, die Ausübung der Jagd dem Eigentümer des 
sie umschließenden Waldes auf dessen Verlangen gegen Entschädi- 
gung zu übertragen. Vorausgesetzt ist, daß das umschlossene Grund- 
stück nicht einen Eigenjagdbezirk bildet, oder daß der gemeinschaft- 
liche Jagdbezirk durch den Ausschluß nicht auf unter 75 Hektar sinkt. 
Macht der Waldeigentümer von seinem Rechte, die Jagd auf dem 
Einschlusse zu pachten, nicht Gebrauch, so kann aus dem Grundstücke, 
auch wenn es weniger als 75 Hektar umfaßt, ein Eigenjagdbezirk 
bebildet werden (88 7—12 J0O.). · 
Streitigkeiten der Beteiligten über ihre in den öffentlichen 
Rechten begründeten Berechtigungen und Verpflichtungen hinsicht- 
lich der Ausübung der Jagd unterliegen, soweit das Gesetz nicht 
etwas anderes bestimmt, der Entscheidung im Verwaltungsstreit- 
verfahren. Zuständig in erster Instanz ist der Kreisausschuß, für 
Stadtkreise der Bezirksausschuß (8 71 J0.). 
Die Eigentümer der Grundstücke eines gemeinschaftlichen Jagd- 
bezirkes bilden eine Jagdgenossenschaft mit Rechtsfähigkeit. An 
er Spitze steht der Jagdvorsteher. Dies ist der Vorsteher der 
emeinde. Bei einer Vereinigung von Grundstücken verschiedener 
Gemeindebezirke zu einem Jagdbezirke hat die Aussichtsbehörde 
den Jagdvorsteher zu bestimmen. Stellvertreter ist der Vertreter 
es Gemeindevorstehers, in Stadtkreisen bestimmt der Bürgermeister 
dazu eine andere Magistratsperson. Ueber die Bildung von Jagd- 
bezirken, die mit den Gemeindebezirken nicht übereinstimmen, be- 
schließen die beteiligten Jagdvorsteher und, wenn sie sich nicht 
einigen können, der Kreisausschuß, bei Beteiligung eines Stadt- 
reises der Bezirksausschuß. Der Jagdvorsteher hat die Jagd nach 
öffentlicher Auslegung der Pachtbedingungen zu verpachten. Doch 
ann mit Genehmigung des Kreisausschusses, in Stadtkreisen des
	        
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