Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

372 Das Verwaltungsrecht. * 180 
andere Zweige der Polizei eine über die allgemeinen Klauseln 
des Polizeirechts hinausgehende und die Behördentätigkeit noch 
mehr beschränkende Regelung erfahren durch das allgemeine Berg- 
gesetz und verschiedenen Sonderrechtsnormen. Aus dieser Tatsache 
ergibt sich, daß die allgemeinen Klauseln des Polizeirechtes, nament- 
lich die allgemeinen Ermächtigungen zum Erlasse von Polizei- 
verordnungen und Polizeiverfügungen, hier fortfallen und ersett 
sind durch die bergrechtlichen Sonderrechtsnormen. 
Hinsichtlich der Formen der Bergpolizeiverwaltung sind eben- 
falls zu unterscheiden Polizeiverordnungen und Polizeiverfügungen- 
Das Bergpolizeiverordnungsrecht gründet sich auf 88 196 ff. 
des allgemeinen Berggesetzes. Sein wesentlicher Unterschied von 
dem gewöhnlichen Polizeiverordnungsrechte besteht darin, daß die 
Bergpolizeibehörde nicht die ganze Strafrechtsnorm, sondern nur 
das Gebot oder Verbot zu erlassen hat, während die Strafandrohung 
(bis zu 150 M. Geldstrafe) schon durch das Gesetz festgestellt ist. 
Dieses Verordnungsrecht der Bergbehörden entspricht also der- 
jenigen Gestaltung, welche das Polizeiverordnungsrecht allgemein 
in Frankreich und den süddentschen Staaten erlangt hat. Die Berß 
polizeiverordnungen können sich erstrecken über alle Gegenstände 
der bergpolizeilichen Aufsicht. Zuständig sind die Oberbergämter 
für den ganzen Umfang ihres Verwaltungsbezirkes oder für ein 
zelne Teile, ohne daß es der Mitwirkung eines Selbstverwaltungs- 
körpers bedürfte. Die Verkündigung erfolgt durch das Amtsblatt. 
Ueber die vorkommenden Uebertretungen werden von den Revier- 
beamten Protokolle ansgenommen und an die Staalsanwaltschat 
abgegeben. Die Entscheidung steht den ordentlichen Gerichten 3n 
welche hierbei nicht die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit, sonderm 
nur die gesetzliche Gültigkeit der von den Bergbehörden erlassenen 
polizeilichen Vorschriften zu prüfen haben (88 207—209 B.) 
Eine vorläufige Straffestsetzung durch die Polizeibehörde finde 
nicht statt5). 
In entsprechender Weise ist das Polizeiversügungsrecht 9½ 
regelt. Wenn auf einem Bergwerke in Beziehung auf die oben 
erwähnten Gegenstände eine Gefahr eintritt, so hat das Ober- 
bergamt die geeigneten polizeilichen Anordnungen nach Ver- 
5) Vgl. § 2 Nr. 3 des Ges. vom 23. April 1883 — S. 1883, 
S. 65 —.
	        
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