372 Das Verwaltungsrecht. * 180
andere Zweige der Polizei eine über die allgemeinen Klauseln
des Polizeirechts hinausgehende und die Behördentätigkeit noch
mehr beschränkende Regelung erfahren durch das allgemeine Berg-
gesetz und verschiedenen Sonderrechtsnormen. Aus dieser Tatsache
ergibt sich, daß die allgemeinen Klauseln des Polizeirechtes, nament-
lich die allgemeinen Ermächtigungen zum Erlasse von Polizei-
verordnungen und Polizeiverfügungen, hier fortfallen und ersett
sind durch die bergrechtlichen Sonderrechtsnormen.
Hinsichtlich der Formen der Bergpolizeiverwaltung sind eben-
falls zu unterscheiden Polizeiverordnungen und Polizeiverfügungen-
Das Bergpolizeiverordnungsrecht gründet sich auf 88 196 ff.
des allgemeinen Berggesetzes. Sein wesentlicher Unterschied von
dem gewöhnlichen Polizeiverordnungsrechte besteht darin, daß die
Bergpolizeibehörde nicht die ganze Strafrechtsnorm, sondern nur
das Gebot oder Verbot zu erlassen hat, während die Strafandrohung
(bis zu 150 M. Geldstrafe) schon durch das Gesetz festgestellt ist.
Dieses Verordnungsrecht der Bergbehörden entspricht also der-
jenigen Gestaltung, welche das Polizeiverordnungsrecht allgemein
in Frankreich und den süddentschen Staaten erlangt hat. Die Berß
polizeiverordnungen können sich erstrecken über alle Gegenstände
der bergpolizeilichen Aufsicht. Zuständig sind die Oberbergämter
für den ganzen Umfang ihres Verwaltungsbezirkes oder für ein
zelne Teile, ohne daß es der Mitwirkung eines Selbstverwaltungs-
körpers bedürfte. Die Verkündigung erfolgt durch das Amtsblatt.
Ueber die vorkommenden Uebertretungen werden von den Revier-
beamten Protokolle ansgenommen und an die Staalsanwaltschat
abgegeben. Die Entscheidung steht den ordentlichen Gerichten 3n
welche hierbei nicht die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit, sonderm
nur die gesetzliche Gültigkeit der von den Bergbehörden erlassenen
polizeilichen Vorschriften zu prüfen haben (88 207—209 B.)
Eine vorläufige Straffestsetzung durch die Polizeibehörde finde
nicht statt5).
In entsprechender Weise ist das Polizeiversügungsrecht 9½
regelt. Wenn auf einem Bergwerke in Beziehung auf die oben
erwähnten Gegenstände eine Gefahr eintritt, so hat das Ober-
bergamt die geeigneten polizeilichen Anordnungen nach Ver-
5) Vgl. § 2 Nr. 3 des Ges. vom 23. April 1883 — S. 1883,
S. 65 —.