8186 Das Bergrecht. 375
kates durch eine Verkaufsstelle festgesetzt, ebenso das Anteilsverhält-
nis der einzelnen Kaliwerksbesitzer an dem Absatze von Kalisalzen
(die Beteiligungsziffer). Eine Kürzung der Beteiligungsziffer mit
mindestens 10 % tritt bei Lohnverminderung oder Verlängerung
der regelmäßigen Arbeitszeit ein. Bei Ueberschreitung der Beteili-
gungsziffer ist für die überschießende Menge eine Abgabe von
10—18 M. für den Doppelzentner an die Reichskasse zu entrichten.
Auch muß jeder Kaliwerksbesitzer eine in die Reichskasse fließende
Abgabe von 60 Pf. für jeden Doppelzentner reines Kali seines
Gesamtabsatzes zahlen. Diese Abgabe wird zur Kostendeckung und
zur Hebung des Kaliabsatzes verwendet.
Landesrechtlich zeigt sich die Einwirkung des Staates be-
sonders in der Begründung von Rechten des Betriebsunternehmers
an fremdem Grundeigentum, insbesondere in der Verleihung des
Bergwerkseigentums. Diese ist nicht wie die polizeiliche Genehmigung
bloße Anerkennung, sondern rechtsbegründend. Der Staatsakt
bringt seinerseits Privatrechte, wie das Bergwerkseigentum, hervor.
Im engsten Zusammenhange damit steht die bergrechtliche Enteig-
nung. Der Bergbau ist nicht nur gewerbliches Unternehmen wie
jedes andere, er bildet auch eine Veranstaltung im Interesse des
Gemeinwohls. Der Unternehmer kann daher die Benutzung wie
das Eigentum fremder, zum Betriebe notwendiger Grundstücke ver-
langen. Diese Abtretung kann nur aus Gründen des öffentlichen
Interesses versagt werden und sich gegen den Willen des Grund-
eigentümers nicht auf Wohn-, Wirtschafts= und Fabrikgebäude und
damit in Verbindung stehende eingefriedigte Hofräume erstrecken.
ei einer länger als dreijährigen Nutzung hat der Grundeigen-
tümer das Recht, die Erwerbung des Eigentums seitens des Unter-
nehmers zu verlangen. Eine besondere Verleihung des Ent-
sügnungerechtes ist nicht erforderlich. In Ermangelung einer güt-
lichen Einigung der Beteiligten erfolgt die Entscheidung über den
nfang und die Bedingungen der Abtretung durch gemeinschaft-
lichen Beschluß des Oberbergamtes und des Bezirksausschusses auf
rund eines besonderen Ermittlungsverfahrens. Gegen den Be-
chl uß, soweit er nicht die Entschädigung betrifft, steht beiden Teilen
ie Beschwerde an den Minister für Handel und Gewerbe zu.
r Hechtswen ist über die Abtretung selbst nur statthaft, wenn
Befreiung von der Verpflichtung auf Grund eines besonderen