Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8186 Das Bergrecht. 375 
kates durch eine Verkaufsstelle festgesetzt, ebenso das Anteilsverhält- 
nis der einzelnen Kaliwerksbesitzer an dem Absatze von Kalisalzen 
(die Beteiligungsziffer). Eine Kürzung der Beteiligungsziffer mit 
mindestens 10 % tritt bei Lohnverminderung oder Verlängerung 
der regelmäßigen Arbeitszeit ein. Bei Ueberschreitung der Beteili- 
gungsziffer ist für die überschießende Menge eine Abgabe von 
10—18 M. für den Doppelzentner an die Reichskasse zu entrichten. 
Auch muß jeder Kaliwerksbesitzer eine in die Reichskasse fließende 
Abgabe von 60 Pf. für jeden Doppelzentner reines Kali seines 
Gesamtabsatzes zahlen. Diese Abgabe wird zur Kostendeckung und 
zur Hebung des Kaliabsatzes verwendet. 
Landesrechtlich zeigt sich die Einwirkung des Staates be- 
sonders in der Begründung von Rechten des Betriebsunternehmers 
an fremdem Grundeigentum, insbesondere in der Verleihung des 
Bergwerkseigentums. Diese ist nicht wie die polizeiliche Genehmigung 
bloße Anerkennung, sondern rechtsbegründend. Der Staatsakt 
bringt seinerseits Privatrechte, wie das Bergwerkseigentum, hervor. 
Im engsten Zusammenhange damit steht die bergrechtliche Enteig- 
nung. Der Bergbau ist nicht nur gewerbliches Unternehmen wie 
jedes andere, er bildet auch eine Veranstaltung im Interesse des 
Gemeinwohls. Der Unternehmer kann daher die Benutzung wie 
das Eigentum fremder, zum Betriebe notwendiger Grundstücke ver- 
langen. Diese Abtretung kann nur aus Gründen des öffentlichen 
Interesses versagt werden und sich gegen den Willen des Grund- 
eigentümers nicht auf Wohn-, Wirtschafts= und Fabrikgebäude und 
damit in Verbindung stehende eingefriedigte Hofräume erstrecken. 
ei einer länger als dreijährigen Nutzung hat der Grundeigen- 
tümer das Recht, die Erwerbung des Eigentums seitens des Unter- 
nehmers zu verlangen. Eine besondere Verleihung des Ent- 
sügnungerechtes ist nicht erforderlich. In Ermangelung einer güt- 
lichen Einigung der Beteiligten erfolgt die Entscheidung über den 
nfang und die Bedingungen der Abtretung durch gemeinschaft- 
lichen Beschluß des Oberbergamtes und des Bezirksausschusses auf 
rund eines besonderen Ermittlungsverfahrens. Gegen den Be- 
chl uß, soweit er nicht die Entschädigung betrifft, steht beiden Teilen 
ie Beschwerde an den Minister für Handel und Gewerbe zu. 
r Hechtswen ist über die Abtretung selbst nur statthaft, wenn 
Befreiung von der Verpflichtung auf Grund eines besonderen
	        
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