Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8 186 Das Bergrecht. 377 
besitzungen ein Statut zu errichten, das der Bestätigung des Ober— 
bergamtes bedarfu). 
Auf das Bergwesen findet die Gewerbeordnung nur An- 
wendung, soweit sie es ausdrücklich bestimmt. Dies gilt hinsichtlich 
bes Arbeitsverhältnuisses von den Vorschriften über die Sonntags- 
rbbeit. die Lohnzahlung, die Beschäftigung von Kindern, jugend- 
lichen und weiblichen Arbeitern, die Aufsicht und die Koalitions- 
freiheit. Arbeiterinnen dürfen nicht unter Tag beschäftigt werden. 
Die entsprechenden Ergänzungen gibt das allgemeine Berggesetz. 
Danach muß für jedes Bergwerk eine Arbeitsordnung erlassen 
werden, die die Grundlage des Arbeitsverhältnisses bildet. Die 
Gewerbeaufsicht führen die Revierbeamten. Besonders die Novelle 
bom 14. Juli 1905 bringt weitere Arbeiterschutzmaßregeln. Das 
Unvorschriftsmäßige Beladen der Förderwagen darf nicht durch 
Absatz vom Lohn (Wagennullen), sondern nur durch beschränkte 
eldstrafen geahndet werden, die zum Besten der Arbeiter ver- 
wendet werden müssen. Auf Bergwerken mit mindestens 100 Ar- 
beitern ist zur Förderung des Einvernehmens zwischen Arbeit- 
hbern und Arbeitern ein ständiger Arbeiterausschuß vorgesehen, 
bessen Mitglieder in der Mehrzahl von volljährigen, seit mindestens 
enem Jahre auf dem Werke beschäftigt gewesenen Arbeitern zu 
wählen sind, selbst über 30 Jahre alt und seit mindestens drei 
ahren auf dem Werke beschäftigt sein müssen. Bei Ueberschreitung 
der Zuständigkeit kann der Arbeiterausschuß durch das Oberberg- 
eamt aufgelöst werden, das auch über die Gültigkeit der Wahlen 
und das Erlöschen der Mitgliedschaft zu entscheiden hat. Auf Kali- 
alz- Steinkohlen- und unterirdisch betriebenen Erzbergwerken sind 
außerdem Sicherheitsmänner zu bestellen, deren je einer unter 
hulichen Voraussetzungen wie die Ausschußmitglieder von jeder 
teigerabteilung gewählt wird. Diese haben das Werk in Be- 
gleitung des Aufsichtsbeamten mindestens zweimal im Monat zu 
efahren, darüber wie über die im täglichen Betriebe gemachten 
Erfahrungen zu berichten und an den Untersuchungen über Unfälle 
ellzunehmen. Außerdem wählen sie, soweit der Betrieb unter 
age in Betracht kommt, die Ausschußmitglieder auf diesen Werken. 
hen die die Entscheidung des Arbeiterausschusses findet die Klage 
w Im übrigen gehören die Knappschaftskassen der hier nicht be- 
lten Arbeiterversicherung an. 
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