380 Das Verwaltungsrecht. 8187
ausschließlich, soweit es sich um die Erzeugung der Güter handelt,
auf Handarbeit. Gewerbebetrieb und Handwerk decken sich daher
im Mittelalter. Dieser Handwerksbetrieb suchte sich nun in seinem
wirtschaftlichen Bestande zu sichern vermöge der Vereinigung. Die
Verbindungen der Handwerker untereinander, die Zünfte, bilden
sich teils im Anschlusse an die alten hofrechtlichen Handwerker—
verbände, teils im Anschlusse an die freien bürgerlichen Gilden.
Aus beiden Bildungselementen entsteht die neue Berufsgenossen—
schaft der Zunft.
Die Zunft sichert den wirtschaftlichen Bestand des einzelnen
Handwerkers durch Regelung der Warenerzeugung im Verhält—
nisse zum Bedarfe, sie sichert die Güte der Ware durch genaue
Beaussichtigung der Arbeit, die Tätigkeit der Zunft lag also gleich—
zeitig im Interesse der Erzeuger wie der Verbraucher. Diese Auf—
gaben konnte aber die Zunft nicht erfüllen, ohne gewisse obrigkeit—
liche Befugnisse. Eine Aufsicht über die gesamte Warenerzeugung
eines Gewerbezweiges war nur möglich, wenn alle Gewerbe-
treibenden Mitglieder der Zunst waren. Der Zunftzwang, die
Bedingtheit des Gewerbebetriebes durch die Aufnahme in eine
Zunft, ist daher schon sehr früh ein wesentliches Keunzeichen der
Zunft. Die Güte der Arbeit, welche die Zunft beaufsichtigen soll,
hängt aber auch fernerhin vielfach ab von der Ausbildung der
Arbeiter. Die Zunft muß sich daher davon überzeugen, ob die-
jenigen, welche die Aufnahme als Mitglieder nachsuchen, auch
die nötige Befähigung zum selbständigen Gewerbebetriebe haben.
Sie muß weiter für die Ausbildung im einzelnen durch Beausfsichti-
gung des Gesellen- und Lehrlingswesens sorgen, damit geeigunete
Kräfte herangebildet werden. Sie muß endlich ihren Aufgaben
nötigenfalls durch Anwendung von Zwangsmitteln gerecht werden
können. Damit sind die wesentlichen Kennzeichen der mittelalte!
Arnold, Geschichte der deutschen Freistädte, Hamburg und Gotha 18501
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