Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8188 Das stehende Gewerbe. 391 
Beschränkungen ausdrücklich aufgehoben sind (88 2, 3, 11, 13 GO.). 
Eine Reihe ausschließlicher Gewerbeberechtigungen sind sofort auf- 
gehoben, andere für ablösbar erklärt worden unter gleichzeitigem 
Verbote der Neubegründung dieser Rechte (8§ 7—10 GO.). Im 
wesentlichen handelt es sich hier um Uebergangsbestimmungen, 
denen eine dauernde Bedeutung nicht zukommt'). Die Gewerbe- 
ordnung hat zwar die Abdeckereiberechtigungen ausdrücklich von 
lihren Vorschriften ausgenommen. Durch die preußischen Landes- 
gesetze vom 31. Mai 1858, 17. März 1868 und 17. Dezember 1872)) 
sind jedoch die Zwangs= und Bannrechte der Abdeckereien, deren 
Aufhebung nach den Verleihungsurkunden ohne Entschädigung zu- 
lässig ist, oder welche den Fiskus, einer Kämmerei, Gemeinde oder 
orporation von Gewerbetreibenden zustehen, und ebenso die aus- 
schließlichen Gewerbeberechtigungen aufgehoben, und die hiernach 
noch fortbestehenden Zwangs= und Bannrechte der Abdecker auf 
ntrag der Pflichtigen gegen eine dem Werte des Rechtes ent- 
sprechende Jahresrente oder deren Zwanzigfaches als Kapital für 
ablösbar erklärt worden. 
Dagegen sind die Realgewerberechte, d. h. die an ein Grundstück 
beknüpften subjektiv-dinglichen Befugnisse zum Gewerbebetriebe 
nicht aufgehoben, sondern nur ihre Begründung in Zukunft ver- 
boten. Nachdem jedoch die damit früher verbundenen Zwangs= und 
annrechte in Fortfall gekommen sind, besteht die Bedeutung dieser 
echte nur noch darin, daß der Inhaber ohne eine etwa sonst 
erforderliche Genehmigung das Gewerbe betreiben kann, und zwar, 
alls ihm die etwa notwendige persönliche Befähigung fehlen sollte, 
durch einen befähigten Stellvertreterd). 
2) Vgl. Entschädigungsgesetz zur allgemeinen Gewerbeordnung vom 
Januar 1845 — G. 1845, S. 70 —; für die neuen Provinzen Ges. vom 
J. März 1868 — GS. 1868, S. 249 —. Ueber Anträge auf Ablösung 
on Gewerbeberechtigungen und auf Entschädigung für aufgehobene Ge- 
gerbeberechtigungen hat nach § 133 Z. der Bezirksausschuß zu entscheiden, 
J#en dessen Endurteile unter Ausschluß anderer Rechtsmittel nur die 
erufung an das O. stattfindet. 
för! 3) Vgl. Bornhak, Ueber Abdeckereiberechtigungen in der Wochen- 
En st. „Selbstverwaltung“, 1885, S. 177 ff., wo namentlich die ältere 
twicklung berücksichtigt ist. 
1u0) GE. 1858, S. 333; 1868, S. 249; 1872, S. 717. 
5) Es ist also z. B. bei einer Nealschankberechtigung auch die Prüsung 
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