Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

398 Das Verwaltungsrecht. 188 
gesetzgebung sich nur auf einzelne Punkte beschränkt, die bisherigen 
partikularen Rechtsnormen fortiz). Im allgemeinen ist die Zu- 
lassung zum Gewerbebetriebe außer der Approbation, welche nur 
die allgemeine Befähigung verleiht, geknüpft an den Besitz einer 
Realgewerbeberechtigung als Apotheker oder an eine besonderé, 
zugleich auf die Person und die Oertlichkeit gehende Genehmigung- 
Neue Realgewerberechte können nicht mehr begründet werden, in 
den Gebieten, die unter französischer, westfälischer und bergischer 
Herrschaft standen, sind sie überhaupt aufgehoben, so daß hier stets 
eine Genehmigung erforderlich ist. In dem größten Teile des 
Staatsgebietes ist jedoch die Genehmigung dem Realgewerberechte 
genähert worden, indem nach der Kabinettsorder vom 5. Oktober 
1846190) die Genehmigung stets dem vom letzten Geschäftsinhaber 
oder dessen Erben vorgeschlagenen befähigten Bewerber erteilt 
werden soll. Bei neuen Apotheken wird diese Befugnis nicht mehr 
erteilteo). Zuständig für die Erteilung der Genehmigung ist der Re- 
gierungspräsident und, sofern es sich um neuc Apotheken handelt, 
der Oberpräsident. Der Verkauf von Arzneien ist den Apothekern 
ausschließlich gestattet. Die dem freien Verkehre zu überlassenden 
Apothekerwaren werden durch kaiserliche Verordnung bestimmt 
66 G)“. 
2. Hebammen bedürfen eines Prüfungszeugnisses der nach 
den Landesgesetzen zuständigen Behörden). 
3. Der Betrieb des Hufbeschlaggewerbes kann durch die Landes- 
15) gür die älteren Landeteile vgl. Apothekerordnung vom 11. Oktober 
1801 JN. C. C.Xl, S. 555 —, Verordnung vom 24. Oktober 1811 — GS. 1811— 
S. 356 —, im Mez. Kassel eingeführt durch R. vom 13. Juli 1868— 
Ml. der inn. Verw. 1868, S. 207 —, für Hannover Apothekerordnunz 
vom 19. Dezember 1820 — GS. für Hannover 1821, Abt. lI, S. 14—7 
für Nassau Edikt vom 14. März 1818 — Nass. Verordn. Bl. 1818, S. 56—“ 
für Hessen-Homburg Instr. vom 12. Dezember 1856 — Archiv S. 803— 
19) MBl. der inn. Verw. 1846, S. 209. 
20) A. E. vom 30. Juni, Ver. vom 5. Juli 1894 — MBl. d. inn- 
Verw. 1894, S. 119, 146 —. 
21) Vgl. die Verordn. vom 22. Oktober 1901 mit Ergänzungen vom 
1. Oktober 1903, 29. Juli und 17. Dezember 1907, . April 1908 
NGll. S. 380 bzw. 281, 418, 774, 146 —, welche die n Lleinhandel nur 
in Apotheken feilzuhaltenden Arzneiwaren einzeln aufzählen. 
22) Vgl. Gesetz vom 8. Juli 1875 — GöS. 1875, S. 407 — Berf- 
vom 6. August 1883 — MBl. d. inn. Verw. 1883, S. 211 —.
	        
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