398 Das Verwaltungsrecht. 188
gesetzgebung sich nur auf einzelne Punkte beschränkt, die bisherigen
partikularen Rechtsnormen fortiz). Im allgemeinen ist die Zu-
lassung zum Gewerbebetriebe außer der Approbation, welche nur
die allgemeine Befähigung verleiht, geknüpft an den Besitz einer
Realgewerbeberechtigung als Apotheker oder an eine besonderé,
zugleich auf die Person und die Oertlichkeit gehende Genehmigung-
Neue Realgewerberechte können nicht mehr begründet werden, in
den Gebieten, die unter französischer, westfälischer und bergischer
Herrschaft standen, sind sie überhaupt aufgehoben, so daß hier stets
eine Genehmigung erforderlich ist. In dem größten Teile des
Staatsgebietes ist jedoch die Genehmigung dem Realgewerberechte
genähert worden, indem nach der Kabinettsorder vom 5. Oktober
1846190) die Genehmigung stets dem vom letzten Geschäftsinhaber
oder dessen Erben vorgeschlagenen befähigten Bewerber erteilt
werden soll. Bei neuen Apotheken wird diese Befugnis nicht mehr
erteilteo). Zuständig für die Erteilung der Genehmigung ist der Re-
gierungspräsident und, sofern es sich um neuc Apotheken handelt,
der Oberpräsident. Der Verkauf von Arzneien ist den Apothekern
ausschließlich gestattet. Die dem freien Verkehre zu überlassenden
Apothekerwaren werden durch kaiserliche Verordnung bestimmt
66 G)“.
2. Hebammen bedürfen eines Prüfungszeugnisses der nach
den Landesgesetzen zuständigen Behörden).
3. Der Betrieb des Hufbeschlaggewerbes kann durch die Landes-
15) gür die älteren Landeteile vgl. Apothekerordnung vom 11. Oktober
1801 JN. C. C.Xl, S. 555 —, Verordnung vom 24. Oktober 1811 — GS. 1811—
S. 356 —, im Mez. Kassel eingeführt durch R. vom 13. Juli 1868—
Ml. der inn. Verw. 1868, S. 207 —, für Hannover Apothekerordnunz
vom 19. Dezember 1820 — GS. für Hannover 1821, Abt. lI, S. 14—7
für Nassau Edikt vom 14. März 1818 — Nass. Verordn. Bl. 1818, S. 56—“
für Hessen-Homburg Instr. vom 12. Dezember 1856 — Archiv S. 803—
19) MBl. der inn. Verw. 1846, S. 209.
20) A. E. vom 30. Juni, Ver. vom 5. Juli 1894 — MBl. d. inn-
Verw. 1894, S. 119, 146 —.
21) Vgl. die Verordn. vom 22. Oktober 1901 mit Ergänzungen vom
1. Oktober 1903, 29. Juli und 17. Dezember 1907, . April 1908
NGll. S. 380 bzw. 281, 418, 774, 146 —, welche die n Lleinhandel nur
in Apotheken feilzuhaltenden Arzneiwaren einzeln aufzählen.
22) Vgl. Gesetz vom 8. Juli 1875 — GöS. 1875, S. 407 — Berf-
vom 6. August 1883 — MBl. d. inn. Verw. 1883, S. 211 —.