Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

9188 Das stehende Gewerbe. 403 
ständigkeit der Behörden ist in diesen Fällen dieselbe wie bei 
Erteilung der Schankkonzessionen (8 114 Z.). 
8. Der Gewerbebetrieb der Auswanderungsunternehmer und 
Auswanderungsagenten ist durch die Gewerbeordnung überhaupt 
nicht betroffen, sondern durch besonderes Reichsgesetz, das Aus- 
wanderungsgesetz vom 9. Juni 189 75) geregelt. 
Die Auswanderer werden polizeilich gegen Ausbeutungen ge- 
schützt und durch zuverlässige Auskunfterteilung, Fürsorge am 
iederlassungsorte und Hinlenkung auf geeignete Ziele unterstützt. 
Uswanderungsbehörden sind neben dem dem Reichskanzler zu- 
geteilten Beirate die in den Hafenorten angestellten Kommissare, die 
andesbehörden und die Konsuln. Unternehmer, die die Auswande- 
rung betreiben, und Agenten, die sie gewerbsmäßig vermitteln, be- 
ürfen der Erlaubnis, die an erstere nur für bestimmte Länder oder 
rte vom Reichskanzler unter Zustimmung des Bundesrates, an 
chtere von der Landesbehörde (Regierungspräsident) widerruflich 
und gegen Sicherheitsstellung erteilt wird. Der Geschäftsbetrieb 
unterliegt der Beaufsichtigung. Die Beförderung erfordert einen 
chriftlichen Vertrag und ist in bezug auf wehrpflichtige, zu ver- 
aftende oder festzunehmende und von fremden Regierungen oder 
on Kolonisations- und ähnlichen Unternehmungen angeworbene 
ersonen verboten. Für die überseeische Auswanderung nach außer- 
europäischen Ländern bestehen besondere Schutzvorschriften, um eine 
lhere und pünktliche Beförderung und eine angemessene Unter— 
unft und Verpflegung zu sichern. 
b 9. Ferner hat die Gewerbeordnung die Regelung des Fähr— 
etriebes der Landesgesetzgebung überlassen. Das ALR. II, 16 
50. 51 betrachtet das Recht, Fähren zum llebersetzen gegen Ent- 
belt zu halten als ein Regal des Staates, und nach § 45 der 
Fäwerbeordnung von 1845 müssen sich die Vorsteher öffentlicher 
ihren über den Besitz der erforderlichen Befähigung durch ein 
dengnis der Bezirksregierung ausweisen. 
und Für gewisse Gewerbe, wie die Erteilung von Tanz-, Turn- 
Schwimmunterricht, den Betrieb von Badeanstalten, Bau- 
nternehmer und Bauleiter, den Handel mit lebenden Vögeln, den 
Jdelhandel, den Kleinhandel mit Garn= und ähnlichen Abfällen, 
o o2) RGBl. 1897, S. 468, Ausg. von Stoer, Berlin 1899; 
etsch, 2. Aufl., Berlin 1906. 
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