8188 Das stehende Gewerbe. 409
Bei Genehmigung der eine sachliche Genehmigung erfordernden
Anlagen, sowie von Kranken-, Privatentbindungs- und Privat-
krrenanstalten, Schauspielunternehmungen, Gast= und Schankwirt-
schaften kann von der genehmigenden Behörde eine Frist bestimmt
werden, innerhalb deren bei Verlust der Genehmigung das Unter-
nehmen begonnen werden muß. Ist dies nicht geschehen, so besteht
eine gesetzliche Frist von einem Jahre. Ebenso erlischt die Ge-
nehmigung, wenn das begonnene Gewerbe drei Jahre eingestellt
wird. Ausnahmsweise ist jedoch Fristung zulässig.
Wegen überwiegender Nachteile und Gefahren für das Gemein-
wohl kann die fernere Benutzung jeder gewerblichen Anlage durch
den Bezirksausschuß untersagt werden. Gegen den Beschluß findet
ie Beschwerde an den Minister für Handel und Gewerbe statt.
Nur wegen der Entschädigung steht der Rechtsweg offen.
Die Approbationen der Apotheker und Aerzte können nur
zurückgenommen werden wegen Unrichtigkeit der Nachweise, auf
Grund deren sie erteilt sind, sowie bei Aberkennung der bürgerlichen
chrenrechte für deren Dauer. Die anderen persönlichen Genehmi-
gungen dürfen entzogen werden, wenn aus Handlungen oder Unter-
lassungen des Inhabers der Mangel derjenigen Eigenschaften klar
erhellt, die bei Erteilung der Genehmigung oder Bestallung voraus-
lesetzt werden mußten. Endlich ist bei Pfandleihern, welche vor
Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. Juli 1879 den Gewerbebetrieb
egonnen haben, dessen Untersagung zulässig, wenn Tatsachen vor-
legen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in bezug
auf den Gewerbebetrieb dartun. Das Verfahren bei der Unter-
sagung oder Entziehung ist das gewöhnliche gewerbliche Streit-
verfahren (88 49—54 GO., § 112 ZG.). Zuständig ist für die
ntersagung des Betriebes bestimmter, besonders aufgeführter Ge-
#eerbe, wie Tanz-, Turn-, Schwimmunterricht, Badeanstalten,
Erödelhandel, Vermittlungsgeschäfte, Verkehrsanstalten, Sing-
viele usw., sowie für die Rücknahme der Schank-, Pfandleih-
nd Gifthandelgenehmigungen der Kreisausschuß, in Stadtkreisen
und Städten von mehr als 10 000 Einwohnern, in Hannover
1. allen Städten mit Ausnahme der namentlich angeführten der
Vezirksausschuß, im übrigen durchweg der Bezirksausschuß, welche
chörden auf Klage der zuständigen Organe im Verwaltungsstreit-