10 Das Verwaltungsrecht. 8189
verfahren zu entscheiden haben (88 119, 120, 121 Z3G., V. vom
31. Dezember 1888 GeE. 1884, S. 7 ). "
Endlich kann nach dem Stellenvermittlungsgesetze vom 2. Juni
1910 für Stellenvermittler, bei denen sich die Unzuverlässigkeit,
namentlich durch Gebührenüberhebung herausgestellt hat, die Er-
laubnis vorbehaltlich der Anfechtung im Verwaltungsstreitvel-
fahren zurückgenommen werden.
§ 189. Das Hansiergewerbe.
Den Gegensatz zum stehenden Gewerbe bildet der Gewerbe-
betrieb im Umherziehen oder das Hausiergewerbe (88 55—63 GO.)
Nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung der Gewerbeordnung sind
unter dem Hausiergewerbe zu verstehen gewisse Arten des Gewerbe—
betriebes außerhalb des Wohnortes, bei welchen an den Orten
des Betriebes eine gewerbliche Niederlassung nicht begründet wird
und der Betrieb nicht auf vorgängige Bestellung erfolgt. Die unter
den Hausierbetrieb fallenden Arten des Gewerbebetriebes sind fol-
gende: 1. Das Feilbieten von Waren, 2. das Aufsuchen von
Warenbestellungen, 3. der Ankauf von Waren zum Wiederver“
kaufe bei anderen Personen als Kaufleuten oder an anderen Orten
als in offenen Verkaufsstellen, 4. das Anbieten von gewerblichen
Leistungen, 5. das Darbieten von Musikaufführungen, Schau-
stellungen, theatralischen Vorstellungen usw., ohne daß ein höheres
Interesse der Kunst oder der Wissenschaft dabei obwaltet. Gleichgültig
für das Wesen des Hausiergewerbes ist es, ob der Gewerbetreibende
überhaupt im Inlande eine Niederlassung besitzt oder nicht. Der
Unterschied des Hansiergewerbes von dem stehenden Gewerbebetriebé
durch Reisende besteht in der Art und Weise des Angebots, des
Feilbietens oder Anbietens. Der Reisende führt nur Proben für
Wiederverkäufer, der Hausierer die Waren selbst für das Publikum
mit sich. Dagegen ist es gleichgültig, wie die Bestellung ausgeführt
wird. Es liegt also auch dann kein Hausiergewerbe vor, wenn der
Reisende, der nur Proben mit sich führte, später die Waren den
Bestellern persönlich übergibt!t). Das Hausiergewerbe unterliegt
hinsichtlich der Zulassung zum Gewerbebetriebe wie hinsichtlich
1) Bgl. Entsch. des Kammergerichts vom 9. März 1885 — Johow
und Küntzel Bd. 5, S. 267 —.