Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

10 Das Verwaltungsrecht. 8189 
verfahren zu entscheiden haben (88 119, 120, 121 Z3G., V. vom 
31. Dezember 1888 GeE. 1884, S. 7 ). " 
Endlich kann nach dem Stellenvermittlungsgesetze vom 2. Juni 
1910 für Stellenvermittler, bei denen sich die Unzuverlässigkeit, 
namentlich durch Gebührenüberhebung herausgestellt hat, die Er- 
laubnis vorbehaltlich der Anfechtung im Verwaltungsstreitvel- 
fahren zurückgenommen werden. 
§ 189. Das Hansiergewerbe. 
Den Gegensatz zum stehenden Gewerbe bildet der Gewerbe- 
betrieb im Umherziehen oder das Hausiergewerbe (88 55—63 GO.) 
Nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung der Gewerbeordnung sind 
unter dem Hausiergewerbe zu verstehen gewisse Arten des Gewerbe— 
betriebes außerhalb des Wohnortes, bei welchen an den Orten 
des Betriebes eine gewerbliche Niederlassung nicht begründet wird 
und der Betrieb nicht auf vorgängige Bestellung erfolgt. Die unter 
den Hausierbetrieb fallenden Arten des Gewerbebetriebes sind fol- 
gende: 1. Das Feilbieten von Waren, 2. das Aufsuchen von 
Warenbestellungen, 3. der Ankauf von Waren zum Wiederver“ 
kaufe bei anderen Personen als Kaufleuten oder an anderen Orten 
als in offenen Verkaufsstellen, 4. das Anbieten von gewerblichen 
Leistungen, 5. das Darbieten von Musikaufführungen, Schau- 
stellungen, theatralischen Vorstellungen usw., ohne daß ein höheres 
Interesse der Kunst oder der Wissenschaft dabei obwaltet. Gleichgültig 
für das Wesen des Hausiergewerbes ist es, ob der Gewerbetreibende 
überhaupt im Inlande eine Niederlassung besitzt oder nicht. Der 
Unterschied des Hansiergewerbes von dem stehenden Gewerbebetriebé 
durch Reisende besteht in der Art und Weise des Angebots, des 
Feilbietens oder Anbietens. Der Reisende führt nur Proben für 
Wiederverkäufer, der Hausierer die Waren selbst für das Publikum 
mit sich. Dagegen ist es gleichgültig, wie die Bestellung ausgeführt 
wird. Es liegt also auch dann kein Hausiergewerbe vor, wenn der 
Reisende, der nur Proben mit sich führte, später die Waren den 
Bestellern persönlich übergibt!t). Das Hausiergewerbe unterliegt 
hinsichtlich der Zulassung zum Gewerbebetriebe wie hinsichtlich 
1) Bgl. Entsch. des Kammergerichts vom 9. März 1885 — Johow 
und Küntzel Bd. 5, S. 267 —.
	        
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