8189 Das Hausiergewerbe. 111
der Ausübung weitgehenden Beschränkungen, die von denen des
stehenden Gewerbes wesentlich verschieden sind.
Die Zulassung zum Hausiergewerbe ist zunächst bedingt durch
die deutsche Reichsangehörigkeit. Doch kann der Bundesrat Be—
stimmungen über die Zulassung von Ausländern treffen?).
Außerdem wird der Gewerbebetrieb im Umherziehen geknüpft
an die vorherige Erteilung eines Wandergewerbescheines. Aus-
nahmsweise ist ein solcher nicht erforderlich für gewisse Arten
des Hausierbetriebes, nämlich für a. das Feilbieten selbstgewonnener
oder roher Erzeugnisse der Land= und Forstwirtschaft, sowie der
Jagd und Fischerei, b. das Feilbieten selbstverfertigter Waren,
welche zu den Gegenständen des Wochenmarktverkehrs gehörena),
und zum Anbieten gewerblicher Leistungen, hinsichtlich deren dies
Landgebrauch ist, in der Umgegend des Wohnortes bis zu 15
Kilometer Entfernung von demselben; c. das Feilbieten selbst-
gewonnener Erzeugnisse oder selbstverfertigter Waren, welche zu
Wasser angefahren werden, vom Fahrzeuge aus, soweit dies Land-
gebrauch ist; d. das Feilbieten von Waren bei öffentlichen Festen,
Truppenzusammenziehungen usw., soweit die Ortspolizeibehörde die
rlaubnis dazu erteilt; e. den Hausierbetrieb mit Gegenständen
des gemeinen Verbrauchs, sofern die Landesregierung dies inner-
halb ihres Gebietes gestattet.
Einzelnen Arten von Personen muß der Wandergewerbeschein
versagt werden, anderen kann er versagt werden.
Der Wandergewerbeschein ist zu versagen: a. Personen, welche
mit einer abschreckenden oder ansteckenden Krankheit behaftet oder
en einer abschreckenden Weise entstellt sind; b. Personen, welche
unter Polizeiaufsicht stehen; c. Personen, welche wegen der in
57 Nr. 3 der Gewerbeordnung genannten strafbaren Handlungen
zu einer Freiheitsstrase von mindestens drei Monaten verurteilt
ind, wenn seit Verbüßung der Strafc noch nicht drei Jahre ver-
fossen sind; d. Personen, welche wegen gewohnheitsmäßiger Ar-
eitsscheu, Landstreicherei, Trunksucht übel berüchtigt sind;
e. sofern es sich um Darbieten von Musikaufführungen und der-
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.!) Vol. Bek. vom 27. Nov. 1896 — RGBl. 1896, S. 715 —. Ueber
tige Anträge von Ausländern verfügt der Regierungspräsident, in der
eschwerdeinstanz der Oberpräsident. ME. vom 21. Dezember 1885.
2) Vgl. 8 194.
derar