Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8189 Das Hausiergewerbe. 111 
der Ausübung weitgehenden Beschränkungen, die von denen des 
stehenden Gewerbes wesentlich verschieden sind. 
Die Zulassung zum Hausiergewerbe ist zunächst bedingt durch 
die deutsche Reichsangehörigkeit. Doch kann der Bundesrat Be— 
stimmungen über die Zulassung von Ausländern treffen?). 
Außerdem wird der Gewerbebetrieb im Umherziehen geknüpft 
an die vorherige Erteilung eines Wandergewerbescheines. Aus- 
nahmsweise ist ein solcher nicht erforderlich für gewisse Arten 
des Hausierbetriebes, nämlich für a. das Feilbieten selbstgewonnener 
oder roher Erzeugnisse der Land= und Forstwirtschaft, sowie der 
Jagd und Fischerei, b. das Feilbieten selbstverfertigter Waren, 
welche zu den Gegenständen des Wochenmarktverkehrs gehörena), 
und zum Anbieten gewerblicher Leistungen, hinsichtlich deren dies 
Landgebrauch ist, in der Umgegend des Wohnortes bis zu 15 
Kilometer Entfernung von demselben; c. das Feilbieten selbst- 
gewonnener Erzeugnisse oder selbstverfertigter Waren, welche zu 
Wasser angefahren werden, vom Fahrzeuge aus, soweit dies Land- 
gebrauch ist; d. das Feilbieten von Waren bei öffentlichen Festen, 
Truppenzusammenziehungen usw., soweit die Ortspolizeibehörde die 
rlaubnis dazu erteilt; e. den Hausierbetrieb mit Gegenständen 
des gemeinen Verbrauchs, sofern die Landesregierung dies inner- 
halb ihres Gebietes gestattet. 
Einzelnen Arten von Personen muß der Wandergewerbeschein 
versagt werden, anderen kann er versagt werden. 
Der Wandergewerbeschein ist zu versagen: a. Personen, welche 
mit einer abschreckenden oder ansteckenden Krankheit behaftet oder 
en einer abschreckenden Weise entstellt sind; b. Personen, welche 
unter Polizeiaufsicht stehen; c. Personen, welche wegen der in 
57 Nr. 3 der Gewerbeordnung genannten strafbaren Handlungen 
zu einer Freiheitsstrase von mindestens drei Monaten verurteilt 
ind, wenn seit Verbüßung der Strafc noch nicht drei Jahre ver- 
fossen sind; d. Personen, welche wegen gewohnheitsmäßiger Ar- 
eitsscheu, Landstreicherei, Trunksucht übel berüchtigt sind; 
e. sofern es sich um Darbieten von Musikaufführungen und der- 
*#v#B53)ää 
.!) Vol. Bek. vom 27. Nov. 1896 — RGBl. 1896, S. 715 —. Ueber 
tige Anträge von Ausländern verfügt der Regierungspräsident, in der 
eschwerdeinstanz der Oberpräsident. ME. vom 21. Dezember 1885. 
2) Vgl. 8 194. 
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