412 Das Verwaltungsrecht. 3189
gleichen handelt, dann, wenn in dem Verwaltungsbezirke der 3-
ständigen Behörde schon eine den Verhältnissen des Bezirkes ent-
sprechende Anzahlvon Personen mit Wandergewerbescheinen versehen ist.
Der Wandergewerbeschein kann versagt werden Personen unter
25 Jahren, sofern sie nicht einziger Ernährer ihrer Familie und
bereits vier Jahre im Wandergewerbe tätig sind, blinden, tauben,
stummen und geistesschwachen Personen. Ihnen soll in der Regel
der Gewerbeschein nicht erteilt werden. Außerdem kann der Wander—
gewerbeschein nach dem Ermessen der Polizeibehörde versagt werden:
a. Personen, die im Inlande keinen festen Wohnsitz haben; b. Per-
sonen, welche wegen der in § 57b Nr. 2 der Gewerbeordnung g9
nannten strafbaren Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von min-
destens einer Woche verurteilt sind, wenn seit der Verbüßung der
Strafe noch nicht fünf Jahre verflossen sind; c. Personen, welche
wegen Verletzung der auf den Hausierbetrieb bezüglichen Vorschriften
im Laufe der drei letzten Jahre wiederholt bestrast worden sind;
d. Personen, welche Kinder besitzen, für deren Unterhalt und Unter-
richt nicht genügend gesorgt ist.
Der Wandergewerbeschein wird für die Person ausgestellt und
ist unübertragbar. Falsche Angaben über die Personalien zum
Zwecke der Erlangung des Scheines, sowie dessen Ueberlassung an
andere sind nach §5 148 der Gewerbeordnung strafbar, desgleichen
der Gewerbebetrieb selbst ohne vorherige Erlangung des gesetzlich
notwendigen Wandergewerbescheines. Bei den meisten Gewerbs-
zweigen erfolgt die Erteilung für das Kalenderjahr. Der Gewerbe--
treibende hat dann die Befugnis, das Gewerbe nach Entrichtung
der darauf haftenden Landessteuern im ganzen Reichsgebiete zu
betreiben. Der Wandergewerbeschein für Musikaufführungen und
dergleichen kann jedoch für eine kürzere Dauer als das Kalenderjahr
ausgestellt werden und hat nur Gültigkeit für den Bezirk der aus-
stellenden Behörde, sofern er nicht von einer anderen zuständigen
Verwaltungsbehörde auf ihren Bezirk ausgedehnt worden ist. Der
Juhaber hat den Gewerbeschein während der Ausübung des Ge-
werbebetriebes bei sich zu führen und ihn auf Erfordern gleich
seinen Waren der zuständigen Behörde vorzulegen, widrigenfalls
der Betrieb bis zur Herbeischaffung des Gewerbescheines untersagt
werden kann.
Zuständig zur Erteilung des Gewerbescheines ist die höhere