Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8189 Das Hausiergewerbe. 418 
Verwaltungsbehörde des Wohnortes oder des Aufenthaltsortes des 
Nachsuchenden, doch kann ihn letztere an die Behörde des Wohn- 
ortes verweisen. Allein der Wandergewerbeschein für Musikauf- 
führungen ist nur von der Behörde zu erteilen, in deren Bezirke 
das Gewerbe betrieben werden soll. Gegen die Versagung des 
Wandergewerbescheines findet die Beschwerde statt. Das Verfahren 
richtet sich nach den Vorschriften der 88 20, 21 der Gewerbeordnung. 
Nur wenn die Versagung des Wandergewerbescheines für Musik- 
aufführungen und dergleichen aus dem Grunde erfolgt, weil schon 
eine entsprechende Anzahl von Scheinen für den Bezirk ausgestellt 
worden ist, kann allein die gewöhnliche Beschwerde bei der vor- 
gesetzten Verwaltungsbehörde eingelegt werden. In Preußen hat 
über die Erteilung des Wandergewerbescheines der Bezirksausschuß 
zu beschließen und gegen seinen versagenden Beschluß findet inner- 
halb zwei Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im 
Verwaltungsstreitverfahren statt (§ 117 ZG.). Für die Stadt 
Berlin tritt an die Stelle des Bezirksausschusses der Polizeipräsi- 
dent, gegen dessen versagenden Beschluß die Klage beim Bezirks- 
ausschusse zulässig ist. Gegen die Endurteile des Bezirksausschusses 
ist in diesen Fällen nur die Revision beim Oberverwaltungsgerichte 
begeben (8 118 B.). 
Die Zurücknahme des Wandergewerbescheines kann durch die 
für den Wohnort oder den Aufenthaltsort des Inhabers zuständige 
ehörde erfolgen, wenn sich ergibt, daß eine der Voraussetzungen, 
unter denen die Erteilung hätte verweigert werden müssen oder 
önnen, entweder zur Zeit der Erteilung bereits vorhanden, aber 
er Behörde unbekannt geblieben war, oder erst nach Erteilung 
bes Scheines eingetreten ist. Ausnahmen von diesem Grundsatze 
finden statt, d. h. die Zurücknahme des Scheines ist unzulässig, 
venn er erteilt wurde, obgleich eine genügende Zahl von Wander- 
bewerbescheinen für Musikaufführungen usw. schon ausgegeben war, 
d er wenn die Erteilung an eine blinde, taube, stumme oder 
geistesschwache Person erfolgte, oder eines dieser Verhältnisse erst 
äter eintrat. Gegen die Zurücknahmeverfügung findet die Be- 
schwerde in dem gewöhnlichen gewerblichen Beschwerdeverfahren 
latt. In Preußen hat der Bezirksausschuß auf Klage der Orts— 
dolizeibehörde im Verwaltungsstreitverfahren zu entscheiden (8 121 
G., V. vom 31. Dezember 1883).
	        
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