30 Das Verwaltungsrecht. 8 152
dauernde Geltung der bayerischen Militärgesetzgebung und der dazu
gehörigen Vollzugsverordnungen bis zur versassungsmäßigen Be
schlußfassung über die der Bundesgesetzgebung anheimfallenden
Gegenstände, desgleichen bis zur freien Verständigung bezüglich
der Einführung der bereits vor dem Eintritte Bayerns in den Bund
in dieser Hinsicht erlassenen Gesetze und Bestimmungen vorbehalten
wird. Die Ausdrucksweise, daß die bayerische Militärgesetzgebung
in Kraft bleiben solle bis zur Beschlußfassung über die der Bundes.
gesetzgebung anheimfallenden Gegenstände, könnte zu der Annahmr
verleiten, daß einige Gegenstände in das Gebiet der Reichs.
gesetzggebung, andere in das der Landesgesetzgebung fielen. Das
Schwergewicht in dem Worte „Bundesgesetzgebung“ liegt aber nichr
in dessen erstem, sondern in seinem zweiten Bestandteile. Es
handelt sich um die Abgrenzung von Gesetz und Verordnung. Tat-
sächlich ist, wenn die ganze preußische Gesetzgebung in Militär
sachen als Reichsgesetzgebung gilt, eine Landesgesetzgebung auf
dem gleichen Gebiete unmöglich. Eine solche wäre nur denkbar
in der Form von Ausführungsgesetzen zu den Reichsgesetzen. Dem
steht aber das eigentümliche System der ausführenden Anordnungen
nach der Reichsverfassung entgegen, auf welche in dem folgenden
Paragraphen zurückzukommen ist. Eine Ausnahme wird nur ge
macht hinsichtlich der Militärkirchenordnung. Diese ist von der
Einführung als Reichsgesetz ausgeschlossen geblieben, kann also
nach wie vor in dem landesverfassungsmäßigen Wege abgeänder
werden.
Zu dieser einheitlichen Militärgesetzgebung kommt die Einheir
des Militärkommandos. Nach Art. 63 der Reichsverfassung bildet
die gesamte Landmacht des Reiches ein einheitliches Heer, welches
in Krieg und Frieden unter dem Befehle des Kaisers steht. Damit
ist das oberste Militärkommando den Einzelstaaten entzogen und
auf den Vertreter der Reichsgewalt übertragen.
Endlich werden die Kosten des Militärwesens nicht von den
Einzelstaaten, sondern aus der Reichskasse bestritten. Art. 58 der
Reichsverfassung stellt den Grundsatz auf, daß die Kosten und
Lasten des gesamten Kriegswesens von allen Bundesstaaten und
ihren Angehörigen gleichmäßig zu tragen sind, und nach Art. 62
werden die Militärausgaben durch den Reichshaushaltsetat fest-
gesetzt, müssen also aus den Mitteln des Reiches bestritten werden.