Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

30 Das Verwaltungsrecht. 8 152 
dauernde Geltung der bayerischen Militärgesetzgebung und der dazu 
gehörigen Vollzugsverordnungen bis zur versassungsmäßigen Be 
schlußfassung über die der Bundesgesetzgebung anheimfallenden 
Gegenstände, desgleichen bis zur freien Verständigung bezüglich 
der Einführung der bereits vor dem Eintritte Bayerns in den Bund 
in dieser Hinsicht erlassenen Gesetze und Bestimmungen vorbehalten 
wird. Die Ausdrucksweise, daß die bayerische Militärgesetzgebung 
in Kraft bleiben solle bis zur Beschlußfassung über die der Bundes. 
gesetzgebung anheimfallenden Gegenstände, könnte zu der Annahmr 
verleiten, daß einige Gegenstände in das Gebiet der Reichs. 
gesetzggebung, andere in das der Landesgesetzgebung fielen. Das 
Schwergewicht in dem Worte „Bundesgesetzgebung“ liegt aber nichr 
in dessen erstem, sondern in seinem zweiten Bestandteile. Es 
handelt sich um die Abgrenzung von Gesetz und Verordnung. Tat- 
sächlich ist, wenn die ganze preußische Gesetzgebung in Militär 
sachen als Reichsgesetzgebung gilt, eine Landesgesetzgebung auf 
dem gleichen Gebiete unmöglich. Eine solche wäre nur denkbar 
in der Form von Ausführungsgesetzen zu den Reichsgesetzen. Dem 
steht aber das eigentümliche System der ausführenden Anordnungen 
nach der Reichsverfassung entgegen, auf welche in dem folgenden 
Paragraphen zurückzukommen ist. Eine Ausnahme wird nur ge 
macht hinsichtlich der Militärkirchenordnung. Diese ist von der 
Einführung als Reichsgesetz ausgeschlossen geblieben, kann also 
nach wie vor in dem landesverfassungsmäßigen Wege abgeänder 
werden. 
Zu dieser einheitlichen Militärgesetzgebung kommt die Einheir 
des Militärkommandos. Nach Art. 63 der Reichsverfassung bildet 
die gesamte Landmacht des Reiches ein einheitliches Heer, welches 
in Krieg und Frieden unter dem Befehle des Kaisers steht. Damit 
ist das oberste Militärkommando den Einzelstaaten entzogen und 
auf den Vertreter der Reichsgewalt übertragen. 
Endlich werden die Kosten des Militärwesens nicht von den 
Einzelstaaten, sondern aus der Reichskasse bestritten. Art. 58 der 
Reichsverfassung stellt den Grundsatz auf, daß die Kosten und 
Lasten des gesamten Kriegswesens von allen Bundesstaaten und 
ihren Angehörigen gleichmäßig zu tragen sind, und nach Art. 62 
werden die Militärausgaben durch den Reichshaushaltsetat fest- 
gesetzt, müssen also aus den Mitteln des Reiches bestritten werden.
	        
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