8190 Polizeiliche Taxen. 417
Fremdenverkehre oder bei ausschließlichen Gewerbeberechtigungen,
die Gefahr einer Ueberteuerung des Publikums naheliegt, sind die
polizeilichen Taxen beibehalten worden. Die Regelung des Tax-
wesens ist verschieden erfolgt. Bei einzelnen Gewerbszweigen können
die Gewerbetreibenden selbst die Preise der gewerblichen Leistungen
durch allgemeine Taxe bestimmen. Sie sind aber an diese Taxe,
so lange sie besteht, in allen Fällen gebunden. Für andere Gewerbs-
zweige bestimmt dagegen die Polizei selbst die Taxe. Ersteres
trifft zu hinsichtlich der Bäcker, Verkäufer von Backwaren und
Gastwirte, letzteres hinsichtlich der Lohnbedienten, Kutscher usw.,
Schornsteinfeger und gewisser öffentlich anzustellenden Personen,
sowie der Apotheker.
Die Bäcker und die Verkäufer von Backwaren können durch
die Ortspolizeibehörde angehalten werden, die Preise und das Ge-
vicht ihrer verschiedenen Backwaren für gewisse von ihr zu be-
timmende Zeiträume durch einen von außen sichtbaren Anschlag
am Verkaufslokale zur Kenntnis des Publikums zu bringen. Dieser
Anschlag ist kostenfrei mit dem polizeilichen Stempel zu versehen
und täglich während der Verkaufszeit auszuhängen. In diesem
Falle kann die Ortspolizeibehörde die Bäcker gleichzeitig anhalten,
im Verkaufslokale eine Wage mit den erforderlichen geeichten Ge-
wichten aufzustellen und deren Benutzung zum Nachwiegen der
verkauften Backwaren zu gestatten.
Ebenso können die Gastwirte durch die Ortspolizeibehörde
angehalten werden, das Verzeichnis der von ihnen gestellten Preise
eizureichen und in den Gastzimmern anzuschlagen. Diese Preise
üürfen zwar jederzeit abgeändert werden, bleiben aber so lange
n Kraft, bis die Abänderung der Polizeibehörde angezeigt, und
as abgeänderte Verzeichnis in den Gastzimmern angeschlagen ist.
uf Beschwerden Reisender wegen Ueberschreitung der bezeichneten
Preise steht der Ortspolizeibehörde eine vorläufige Entscheidung
orbehaltlich des Rechtsweges zu.
Zur eigenen Festsetzung der Taxe ist die Ortspolizeibehörde
Uebereinstimmung mit der Gemeindebehörde befugt für Lohn—
zente und andere Personen, welche auf öffentlichen Straßen und
— den oder in Wirtshäusern ihre Dienste anbieten, für die Be-
miung von Wagen, Pferden, Gondeln und anderen Beförderungs-
teln, welche öffentlich zum Gebrauche bestimmt sind, sowie für
B
ornhat, Preußisches Staatsrecht. III. 2. Aufl. 27