Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

191 Gewerbliche Interessenvertretungen. 419 
sthenden Innungen als wertvolles Element der berufsgenossen- 
schaftlichen Gliederung der Gewerbetreibenden aufrecht erhalten. 
uch ist die Möglichkeit zur Bildung neuer Innungen gegeben 
vorden, denen durch die Gesetzgebung besondere Aufgaben auf 
dem Gebiete der Pflege des Gewerbebetriebes gestellt sind. Während 
ie gewerberechtlichen Bestimmungen über stehendes Gewerbe, 
dausiergewerbe und Taxen fast ausschließlich polizeilicher Natur 
ind, tritt bei dem Innungswesen das polizeiliche Element voll- 
ändig in den Hintergrund. Es handelt sich hier vorzugsweise um 
bas Gebiet der Gewerbepflege. 
Die deutsche Gewerbeordnung enthielt in ihrer ursprünglichen 
ung wenig eingehende Bestimmungen über das Innungswesen. 
wurde unterschieden zwischen den bestehenden Junnungen (88 81 
96 GO.) und den sich neu bildenden (§8 97 104 a. a..O). 
Erstere wurden auch weiterhin als zu Recht bestehend anerkannt 
ledoch unter Umbildung ihrer Verfassung im Sinne der Gewerbe— 
reheit und unter Entziehung aller öffentlichrechtlichen Befugnisse. 
ür die Verfassung der sich neu bildenden Innungen wurden ge- 
bisse Regelbestimmungen aufgestellt. Die Novelle vom 18. Juni 
81 suchte dagegen eine genossenschaftliche Gliederung des Klein- 
twerbes wieder herzustellen, indem sie den sich neu bildenden 
önnungen bedeutende öffentlichrechtliche Befugnisse verlieh. Den 
teren Innungen wurde anheimgestellt, ihre Verfassung nach Maß- 
* der für die neuen Innungen gegebenen Vorschriften umzu— 
lden. Soweit sie dies nicht bis zum Ablaufe des Jahres 1885 
betan hatten, konnten sie durch die Zeutralbehörde des betreffenden 
undesstaates hierzu innerhalb einer bestimmten Frist aufgefordert 
erden, widrigenfalls ihre Aufhebung erfolgen konnte. Noch weiter 
hing das in Gestalt einer Novelle zur Gewerbeordnung erlassene 
dandwerkergeset vom 26. Juli 1897, indem es unter Umständen 
ildung von Zwangsinnungen zuließ und in den Handwerks- 
mmern eine öffentlichrechtliche Gesamtorganisation des Hand- 
erls schuf. 
Ihrem Wesen nach gehört die Innung dem Privatrechte an. 
* ist eine Vereinigung von Privatpersonen, beruhend auf deren 
er Willensübereinkunft, zur Erreichung gemeinsamer Zwecke. 
vowoht der Entstehungsgrund der Verbindung, der Vertrag der 
teiligten, wie ihr Gegenstand, die Förderung des Erwerbes jedes 
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