Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8191 Gewerbliche Interessenvertretungen. 121 
Keilnehmer ein Statut entworfen, und die höhere Verwaltungs- 
behörde es genehmigt hat. Das Statut hat den Charakter eines 
privatrechtlichen Gesellschaftsvertrages, der zu seiner Rechtsgültig- 
keit der staatlichen Bestätigung bedarf. Ueber gewisse, im Gesetze 
eieichneie Verhältnisse muß das Statut Bestimmung treffen, und 
s darf keine Vorschriften enthalten, welche mit den Aufgaben 
Innung nicht in Verbindung stehen oder dem Gesetze zuwider- 
laufen. Die Genehmigung darf versagt werden, wenn in dem 
Vezirke, für welchen die Innung errichtet werden soll, bereits eine 
unung für die gleichen Gewerbe besteht. Sie muß versagt werden, 
venn das Statut den gesetzlichen Erfordernissen nicht entspricht, 
dder wenn die über den Bezirk einer höheren Verwaltungsbehörde 
dder eines Bundesstaates hinausgehende Abgrenzung des Innungs— 
ezirkes die erforderliche Genehmigung nicht gefunden hat. Die 
Versagung der Genehmigung aus anderen Gründen ist unzulässig. 
Nacht es sich die Innung zur Aufgabe, einen gemeinschaftlichen 
Geschäftsbetrieb zur gewerblichen Förderung ihrer Mitglieder oder 
* Unterstützungs= oder Krankenkasse oder ein Schiedsgericht für 
nreithgteiten aus dem Gesellenverhältnisse einzurichten, so sind 
le Bestimmungen hierüber in ein Nebenstatut aufzunehmen. Die 
danrhmigung dieses Nebenstatuts kann von der Behörde nach freiem 
1 emessen versagt werden. Die gleichen Bestimmungen greifen Platz, 
eit es sich um Statutenänderungen handelt.). 
Ueber die Genehmigung der Innungsstatuten und deren Ab- 
Kderung hat in Preußen der Bezirksausschuß, für Berlin der 
4— olizeipräsident zu beschließen. Gegen den die Genehmigung ver- 
muenden Beschluß findet innerhalb zwei Wochen der Antrag cuf 
Ache Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren und, wenn 
zirg Beschluß vom Polizeipräsidenten ausging, die Klage beim Be- 
nu Sausschusse statt. Das Endurteil des Bezirksausschusses kann 
durch die Revision beim Oberverwaltungsgerichte angefochten 
n (z 124 ZG.). 
7“ der Innung können nur Personen sein, welche 
l-. des Innungsbezirkes eines der Gewerbe, für welche die 
nung errichtet ist, selbständig betreiben oder betrieben haben, oder 
—— 
Nor ) Als Muster vgl. das im Reichsamte des Innern gusgearteiteie 
al. Innungsstatut vom 19. März 1898 — Centr. Bl. 1898, S. 155 ff. —. 
l
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.