8191 Gewerbliche Interessenvertretungen. 121
Keilnehmer ein Statut entworfen, und die höhere Verwaltungs-
behörde es genehmigt hat. Das Statut hat den Charakter eines
privatrechtlichen Gesellschaftsvertrages, der zu seiner Rechtsgültig-
keit der staatlichen Bestätigung bedarf. Ueber gewisse, im Gesetze
eieichneie Verhältnisse muß das Statut Bestimmung treffen, und
s darf keine Vorschriften enthalten, welche mit den Aufgaben
Innung nicht in Verbindung stehen oder dem Gesetze zuwider-
laufen. Die Genehmigung darf versagt werden, wenn in dem
Vezirke, für welchen die Innung errichtet werden soll, bereits eine
unung für die gleichen Gewerbe besteht. Sie muß versagt werden,
venn das Statut den gesetzlichen Erfordernissen nicht entspricht,
dder wenn die über den Bezirk einer höheren Verwaltungsbehörde
dder eines Bundesstaates hinausgehende Abgrenzung des Innungs—
ezirkes die erforderliche Genehmigung nicht gefunden hat. Die
Versagung der Genehmigung aus anderen Gründen ist unzulässig.
Nacht es sich die Innung zur Aufgabe, einen gemeinschaftlichen
Geschäftsbetrieb zur gewerblichen Förderung ihrer Mitglieder oder
* Unterstützungs= oder Krankenkasse oder ein Schiedsgericht für
nreithgteiten aus dem Gesellenverhältnisse einzurichten, so sind
le Bestimmungen hierüber in ein Nebenstatut aufzunehmen. Die
danrhmigung dieses Nebenstatuts kann von der Behörde nach freiem
1 emessen versagt werden. Die gleichen Bestimmungen greifen Platz,
eit es sich um Statutenänderungen handelt.).
Ueber die Genehmigung der Innungsstatuten und deren Ab-
Kderung hat in Preußen der Bezirksausschuß, für Berlin der
4— olizeipräsident zu beschließen. Gegen den die Genehmigung ver-
muenden Beschluß findet innerhalb zwei Wochen der Antrag cuf
Ache Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren und, wenn
zirg Beschluß vom Polizeipräsidenten ausging, die Klage beim Be-
nu Sausschusse statt. Das Endurteil des Bezirksausschusses kann
durch die Revision beim Oberverwaltungsgerichte angefochten
n (z 124 ZG.).
7“ der Innung können nur Personen sein, welche
l-. des Innungsbezirkes eines der Gewerbe, für welche die
nung errichtet ist, selbständig betreiben oder betrieben haben, oder
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Nor ) Als Muster vgl. das im Reichsamte des Innern gusgearteiteie
al. Innungsstatut vom 19. März 1898 — Centr. Bl. 1898, S. 155 ff. —.
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