Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

l 191 Gewerbliche Interessenvertretungen. 423 
und es dürfen keine anderen Beiträge von ihnen erhoben werden 
als solche, die zur Erfüllung der gesetzlich zulässigen Zwecke der 
Innung bestimmt sind. Die rechtmäßig angelegten Beiträge und 
die von der Innung rechtmäßig verhängten Ordnungsstrafen werden 
auf Antrag des Innungsvorstandes auf dem für Beitreibung der 
Gemeindeabgaben vorgeschriebenen Wege zwangsweise eingezogen 
vorbehaltlich des Rechtsweges über die Verpflichtung zur Zahlung 
der Beiträge. Ueber Beschwerden wegen Verhängung von Ord— 
nungsstrafen entscheidet die Aufsichtsbehörde endgültig. 
Alle oder mehrere derselben Aufsichtsbehörde unterstehende 
Innungen können zur Vertretung ihrer gemeinsamen Interessen 
einen Innungsausschuß bestellen und ihm Rechte und Pflichten 
der einzelnen Innungen, sofern diese nicht vermögensrechtlicher 
Natur sind, übertragen. Die Bestimmungen über einen solchen 
Innungsausschuß sind in einem Statute zu treffen, das von den 
Innungsversammlungen der beteiligten Innungen zu beschließen 
ist und der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde bedarf. 
Der Wirkungskreis der Innungen umfaßt notwendig die Er- 
füllung der ihnen gesetzlich obliegenden Aufgaben. Hierher gehört: 
a. Die Pflege des Gemeingeistes, sowie die Anfrechterhaltung und 
Stärkung der Standesehre unter den Innungsmitgliedern; b. die 
Förderung eines gedeihlichen Verhältnisses zwischen Meistern und 
Gesellen, sowie die Fürsorge für das Herbergswesen der Gesellen 
und für die Nachweisung von Gesellenarbeit; c. die Regelung des 
Lehrlingswesens und die Fürsorge für die Ausbildung der Lehr- 
linge; d. die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Innungs- 
mitgliedern und Lehrlingen aus dem Lehrlingsverhältnisse. 
Durch statutarischen Beschluß können die Innungen außer den 
gesetzlich ihnen obliegenden Aufgaben ihre Wirksamleit auf alle 
anderen, den Innungsmitgliedern gemeinsamen gewerblichen Inter- 
essen ausdehnen. Insbesondere sind ihnen gesetzlich folgende Be- 
sügnisse eingeräumt. Sie können a. ohne die etwa sonst erforder- 
liche Genehmigung Fachschulen für Gesellen und Lehrlinge errichten 
und sie leiten; b. Gesellen und Meisterprüfungen abhalten; c. zur 
Unterstützung der Innungsmitglieder, ihrer Angehörigen, ihrer Ge- 
sellen und Lehrlinge in Fällen der Krankheit, des Todes, der 
serbeitsnufshigkeit oder sonstiger Bedürftigkeit Kassen einrichten, 
sofern das hierfür abzufassende Nebenstatut die erforderliche Ge-
	        
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