l 191 Gewerbliche Interessenvertretungen. 423
und es dürfen keine anderen Beiträge von ihnen erhoben werden
als solche, die zur Erfüllung der gesetzlich zulässigen Zwecke der
Innung bestimmt sind. Die rechtmäßig angelegten Beiträge und
die von der Innung rechtmäßig verhängten Ordnungsstrafen werden
auf Antrag des Innungsvorstandes auf dem für Beitreibung der
Gemeindeabgaben vorgeschriebenen Wege zwangsweise eingezogen
vorbehaltlich des Rechtsweges über die Verpflichtung zur Zahlung
der Beiträge. Ueber Beschwerden wegen Verhängung von Ord—
nungsstrafen entscheidet die Aufsichtsbehörde endgültig.
Alle oder mehrere derselben Aufsichtsbehörde unterstehende
Innungen können zur Vertretung ihrer gemeinsamen Interessen
einen Innungsausschuß bestellen und ihm Rechte und Pflichten
der einzelnen Innungen, sofern diese nicht vermögensrechtlicher
Natur sind, übertragen. Die Bestimmungen über einen solchen
Innungsausschuß sind in einem Statute zu treffen, das von den
Innungsversammlungen der beteiligten Innungen zu beschließen
ist und der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde bedarf.
Der Wirkungskreis der Innungen umfaßt notwendig die Er-
füllung der ihnen gesetzlich obliegenden Aufgaben. Hierher gehört:
a. Die Pflege des Gemeingeistes, sowie die Anfrechterhaltung und
Stärkung der Standesehre unter den Innungsmitgliedern; b. die
Förderung eines gedeihlichen Verhältnisses zwischen Meistern und
Gesellen, sowie die Fürsorge für das Herbergswesen der Gesellen
und für die Nachweisung von Gesellenarbeit; c. die Regelung des
Lehrlingswesens und die Fürsorge für die Ausbildung der Lehr-
linge; d. die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Innungs-
mitgliedern und Lehrlingen aus dem Lehrlingsverhältnisse.
Durch statutarischen Beschluß können die Innungen außer den
gesetzlich ihnen obliegenden Aufgaben ihre Wirksamleit auf alle
anderen, den Innungsmitgliedern gemeinsamen gewerblichen Inter-
essen ausdehnen. Insbesondere sind ihnen gesetzlich folgende Be-
sügnisse eingeräumt. Sie können a. ohne die etwa sonst erforder-
liche Genehmigung Fachschulen für Gesellen und Lehrlinge errichten
und sie leiten; b. Gesellen und Meisterprüfungen abhalten; c. zur
Unterstützung der Innungsmitglieder, ihrer Angehörigen, ihrer Ge-
sellen und Lehrlinge in Fällen der Krankheit, des Todes, der
serbeitsnufshigkeit oder sonstiger Bedürftigkeit Kassen einrichten,
sofern das hierfür abzufassende Nebenstatut die erforderliche Ge-