428 Das Verwaltungsrecht. 8 192
Praxis des Reichsoberhandelsgerichts und des Reichsgerichts!)
nimmt daher als Unterscheidungsgrund die Beschäftigungsart an,
der Handlungsgehilfe leistet kaufmännische, der Gewerbegehilfe tech—
nisch-gewerbliche Dienste. Diese Unterscheidung ist auch hier zu-
grunde zu legen. Die Bestimmungen über gewerbliche Arbeits-
verhältnisse beziehen sich also auf Personen, welche kaufmännische
Dienste leisten, nur in den besonders hervorgehobenen Puntten.
Was das Arbeitsverhältnis im allgemeinen betrifft, so sind
die früheren Koalitionsverbote, d. h. Verbote für Gewerbetreibenda
und Arbeiter, sich zur Erlangung günstigerer Lohn= und Arbeirs
bedingungen zu verbinden, aufgehoben. Jedoch sind alle Verträge,
durch welche sich ein Gewerbetreibender oder ein Arbeiter ver-
pflichtet, von einer solchen Vereinigung oder Verabredung nicht
zurückzutreten, nichtig. Die Anwendung von physischem vder
psychischem Zwange, um andere zur Teilnahme an solchen Ver-
abredungen und Vereinigungen oder zur Befolgung ihrer Beschlüsse
zu veranlassen oder sie vom Rücktritte abzuhalten, sowie der Ver-
such zu diesen Handlungen ist strafbar (§ 152 GO.). Diesen Zu-
stand bezeichnet man gewöhnlich als Koalitionsfreiheit. Diese
Koalitionsfreiheit ist aber ebenso wenig wie die Gewerbefreiheit
ein subjektives Recht, sondern empfängt ihren bestimmenden Cha-
rakter durch die Aufhebung der bisherigen Beschränkungen dieser
Belätigung der Willensfreiheit.
Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, alle diejenigen Ein-
richtungen und Anordnungen zu treffen und zu unterhalten, welche
mit Rücksicht auf die besondere Beschaffenheit des Betriebes zu tun-
lichster Sicherheit gegen Gefahren für Leben und Gesundheit und
zur Aufrechterhaltung der guten Sitten wie zur Sicherung des
Anstandes erforderlich sind. Dahin gehört namentlich die besondere
Rücksicht auf Gesundheit und Sittlichkeit der jugendlichen Arbeiter
unter 18 Jahren. Der Bundesrat kann Vorschriften über Ein-
richtungen erlassen, welche für alle Anlagen einer bestimmten Art
herzustellen sind. Soweit dies nicht geschehen ist, können die Au-
ordnungen von der Landeszentralbehörde oder im Wege der Polizei-
verordnung nach Anhörung der Vorstände der beteiligten Berufs-
genossenschaften oder Sektionen erlassen werden. Auch kann der
1) Vgl. Deruburg, Preuß. Privatrecht Bd. 2 §193 und die dort
in den Noten angeführten Erkenntnisse.