8192 Gewerbliche Arbeitsverhältnisse. 429
Bundesrat im gesundheitlichen Interesse der Arbeiter sür einzelne
Gewerbe einen Pöchstarbeitstag einführen. Im übrigen können
nordnungen für einzelne gewerbliche Anlagen zur Durchführung
der gesetzlichen Vorschriften durch Polizeiverfügung erlassen werden,
wogegen der Betroffene und, wenn die Verfügung den Unfallver-
hütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft widerspricht, auch der
orstand der letzteren, binnen zwei Wochen die Beschwerde an die
höhere Verwaltungsbehörde und gegen diese an die Zentralbehörde
hat. Die Verabsäumung der hiernach dem Gewerbennternehmer
u#liegenden Verpflichtung ist mit Strafe bedroht (8§8 120a- 120e,
147 Nr. 4 G.).
Eine Reihe anderer Vorschriften der Gewerbeordnung ist zwar
aus demselben gesetzgeberischen Grunde des Schutzes der arbeitenden
Klassen gegen die Arbeitgeber hervorgegangen. Der gesetzgeberische
Gedanke ist aber hier nicht zum Ausdruck gelangt in polizeilichen
Caßregeln, sondern in Privatrechtsnormen, welche verschiedene
eertragsbestimmungen und Rechtsgeschäfte für nichtig erklären,
und in Strafrechtsnormen, welche verschiedene Handlungen und
nterlassungen mit Strafe bedrohen. So sind nichtig und
zwar auch für das Handelsgewerbe — Vertragsbestimmungen, durch
welche sich Arbeiter zum Arbeiten an Sonn- und Festtagen ver—
Hllchten, soweit die Gewerbeordnung nicht Ausnahmen zuläsßt.
"s ist aber andererseits für den Arbeitgeber die Beschäfti-
gung der Arbeiter an Sonn= und Festtagen strafbar, so-
veit die Gewerbeordnung sie nicht gestattet. Zur Sicherung
Nss Verbotes der Sonntagsarbeit dient das Verbot des
Gewerbebetriebes in offenen Verkaufshallen überhaupt wie des
ausierbetriebes vorbehaltlich gewisser Ausnahmen (88 41a, bäa,
k05—i, 146a GO.). Weitere derartige privatrechtliche Vorschriften
richten sich gegen die Mißbräuche des sogenannten Trucksystems,
onach der Arbeitgeber seine Arbeiter nötigt, an Stelle des Geld-
hnes Waren anzunehmen oder ihre Bedürfnisse an bestimmten
erkaufsstellen zu befriedigen. Auf den Inhalt dieser Bestimmungen
er die Art der Lohnzahlung ist als dem Privatrechte angehörig
ier nicht weiter einzugehen. In das Gebiet des öffentlichen Rechts
ifen die Verbote des Trucksystems nur insofern über, als Zu—
derhandlungen unter Strafe gestellt sind (§8 115—119b, 146
F. 1, 148 Nr. 13 GO.). Endlich können die Arbeiter bei Auf-