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430 Das Verwaltungsrecht. 3192
lösung des Arbeitsverhältnisses von dem Arbeitgeber die Ausstellung
eines Zeugnisses über die Art und Dauer ihrer Beschäftigung und
über ihre Führung verlangen, in das jedoch keine den Arbeiter
anderweitig kennzeichnenden Merkmale aufgenommen werden
dürfen. Dieses Zeugnis ist auf Antrag des Arbeiters von der
Ortspolizeibehörde kosten= und stempelfrei zu beglaubigen. Eine
Verletzung der dem Arbeitgeber auferlegten Verpflichtungen ist
auch hier mit Strafe bedroht (88 113, 114, 116 Nr. 3 G..
Besondere Bestimmungen öffenttichrechtlicher Natur hinsichtlich
einzelner Arten gewerblicher Arbeiter bestehen für die jugendlichen
gewerblichen Arbeiter überhaupt, für die Lehrlinge und für die
Fabrikarbeiter.
Hinsichtlich der jugendlichen gewerblichen Arbeiter überhaupt
werden mehrere Altersstufen unterschieden und nach diesen derein
Beschäftigung verschiedenen Beschränkungen unterworsen. Alle für
eine höhere Altersstufe getroffenen Beschränkungen gelten aber auch
für die niederen. Es wird also bei den einzelnen Altersstufen eine
Grenzlinie nach unten überhaupt nicht gezogen.
Personen unter 21 Jahren dürfen, wenn sie nicht mehr zum
Besuche der Volksschule verpflichtet sind, als gewerbliche Arbeiter
nur angenommen werden, wenn sie mit einem von der Polizel=
behörde ihres bisherigen Wohnortes ausgestellten Arbeitsbuche ver
sehen sind. Dieses muß den Namen des Arbeiters, Ort, Jahr und
Tag seiner Geburt, seine Unterschrift, sowie das Siegel der VBe
hörde enthalten. Der Arbeitgeber hat das Arbeitsbuch bei Aunahmt
des Arbeitssuchenden einzufordern, darin die Zeit des Eintritts und
die Art der Beschäftigung einzutragen, es zu verwahren und bei
rechtmäßiger Lösung des Arbeitsverhältnisses nach Eintragung der
Zeil des Austritts und der Krt der letzten Beschäftigung, wenn
darin Veränderungen stattgefunden haben, dem Vater oder Vor-
munde, wenn diese es verlangen, oder der Arbeiter das 16. Lebens-
jahr noch nicht vollendet hat, anderenfalls dem Arbeiter selbst
auszuhändigen. Andere Eintragungen als die genannten sind un
zulässig. Insbesondere sind Vermerke, welche den Inhaber günstig
oder nachteilig zu kennzeichnen bezwecken, mit Strafe bedroht. Die
Eintragung im Arbeitsbuche ist auf Antrag des Arbeiters von de
Polizeibehörde kosten= und stempelfrei zu beglaubigen (88 10
bis 114, 1.46 Nr. 3, 150 Nr. 1 G0.).