Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

102 Gewerbliche Arbeitsverhältnisse. 131 
Personen unter 18 Jahren dürfen von Gewerbetreibenden, 
velche mit Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bestraft sind, wäh- 
kend der Dauer dieser Zeit nicht angeleitet werden. Die Gewerbe- 
keibenden, welche Arbeiter unter 18 Jahren beschäftigen, sind 
derpflichtet, die durch deren Alter gebotenen besonderen Rücksichten 
alf Gesundheit und Sittlichkeit zu nehmen. Insbesondere haben 
se ihnen, und zwar einschließlich der Handlungsgehilfen und 
Handlungslehrlinge die zum Besuche einer Fortbildungsschule er- 
ürderliche Zeit zu gewähren. Auch kann durch Landesgesetzt), 
urch Statut einer Gemeinde oder eines weiteren Kommunal= 
berbandes eine Verpflichtung zum Besuche der Fortbildungsschule 
ür männliche Arbeiter unter 18 Jahren begründet werden. Die 
zur Durchführung der Verpflichtung erforderlichen Bestimmungen 
2 gleichfalls durch das Statut zu treffen. Zuwiderhandlungen 
begen diese Vorschriften sind mit Strafe bedroht. Auch kann die 
ntlassung der betreffenden Personen seitens der nicht im Besitze 
er bürgerlichen Ehreurechte befindlichen Gewerbetreibenden durch 
volizeiliche Zwangsmittel herbeigeführt werden (88 106, 120, 150 
k. 1, 4, 154a G0.). 
„Das Lehrlingsverhältnis selbst liegt durchaus auf privatrecht- 
lchem Gebiete. Kraft öffentlichen Rechts ist jedoch der Lehrherr 
erpflichtet, entweder selbst oder durch einen geeigneten, ausdrücklich 
azn bestimmten Stellvertreter die Ausbildung des Lehrlings zu 
siten, seine moralische Führung zu beaufsichtigen und ihn zu 
einen Dienstleistungen zu verwenden, durch welche ihm die Zeit 
und Gelegenheit zu seiner Ausbildung und zum Besuche des Gottes— 
lenstes an Sonn= und Festtagen entzogen würde. Die Verletzung 
leser Pflichten seitens des Lehrherren ist mit Strafe bedroht. Der 
ehrling andererseits ist zum Gehorsam gegen den Lehrherren 
nd denjenigen, der an dessen Stelle seine Ausbildung zu leiten 
hat, verpflichtet. Diesen Gehorsam kann der Lehrherr persönlich, 
nicht aber sein Stellvertreter durch die Mittel väterlicher Zucht 
oer 
)) Landesgesetzlich besteht eine solche Verpflichtung in Hannover für 
#srlinge nach § 113 der Hann. GO. vom 1. August 1847 — Hann. G. 
do 17, Abt. I, S. 216 — und in Posen und Westpreußen nach dem Ges. 
4. Mai 1886 mit Novelle vom 24. Febrnar 1897 — G. 1886, 
ae s 1897, S. 41 —. In den übrigen Landesteilen gibt es nur 
utarische Vorschriften.
	        
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