102 Gewerbliche Arbeitsverhältnisse. 131
Personen unter 18 Jahren dürfen von Gewerbetreibenden,
velche mit Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bestraft sind, wäh-
kend der Dauer dieser Zeit nicht angeleitet werden. Die Gewerbe-
keibenden, welche Arbeiter unter 18 Jahren beschäftigen, sind
derpflichtet, die durch deren Alter gebotenen besonderen Rücksichten
alf Gesundheit und Sittlichkeit zu nehmen. Insbesondere haben
se ihnen, und zwar einschließlich der Handlungsgehilfen und
Handlungslehrlinge die zum Besuche einer Fortbildungsschule er-
ürderliche Zeit zu gewähren. Auch kann durch Landesgesetzt),
urch Statut einer Gemeinde oder eines weiteren Kommunal=
berbandes eine Verpflichtung zum Besuche der Fortbildungsschule
ür männliche Arbeiter unter 18 Jahren begründet werden. Die
zur Durchführung der Verpflichtung erforderlichen Bestimmungen
2 gleichfalls durch das Statut zu treffen. Zuwiderhandlungen
begen diese Vorschriften sind mit Strafe bedroht. Auch kann die
ntlassung der betreffenden Personen seitens der nicht im Besitze
er bürgerlichen Ehreurechte befindlichen Gewerbetreibenden durch
volizeiliche Zwangsmittel herbeigeführt werden (88 106, 120, 150
k. 1, 4, 154a G0.).
„Das Lehrlingsverhältnis selbst liegt durchaus auf privatrecht-
lchem Gebiete. Kraft öffentlichen Rechts ist jedoch der Lehrherr
erpflichtet, entweder selbst oder durch einen geeigneten, ausdrücklich
azn bestimmten Stellvertreter die Ausbildung des Lehrlings zu
siten, seine moralische Führung zu beaufsichtigen und ihn zu
einen Dienstleistungen zu verwenden, durch welche ihm die Zeit
und Gelegenheit zu seiner Ausbildung und zum Besuche des Gottes—
lenstes an Sonn= und Festtagen entzogen würde. Die Verletzung
leser Pflichten seitens des Lehrherren ist mit Strafe bedroht. Der
ehrling andererseits ist zum Gehorsam gegen den Lehrherren
nd denjenigen, der an dessen Stelle seine Ausbildung zu leiten
hat, verpflichtet. Diesen Gehorsam kann der Lehrherr persönlich,
nicht aber sein Stellvertreter durch die Mittel väterlicher Zucht
oer
)) Landesgesetzlich besteht eine solche Verpflichtung in Hannover für
#srlinge nach § 113 der Hann. GO. vom 1. August 1847 — Hann. G.
do 17, Abt. I, S. 216 — und in Posen und Westpreußen nach dem Ges.
4. Mai 1886 mit Novelle vom 24. Febrnar 1897 — G. 1886,
ae s 1897, S. 41 —. In den übrigen Landesteilen gibt es nur
utarische Vorschriften.