Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

« - 192 
432 Das Verwaltungsrecht. § 1# 
erzwingen. Falls der Lehrling unberechtigterweise die Lehre ohne 
Zustimmung des Lehrherren verläßt, kann, wenn der Lehrvertrag 
schriftlich abgeschlossen ist, der Lehrherr bei der Ortspolizeibehörde 
beantragen, daß der Lehrling durch polizeiliche Zwangsmittel an- 
gehalten werde, bis zur Aufhebung des Lehrverhältnisses durch 
gerichtliches Urteil in der Lehre zu verbleiben. Nach Beendigung 
des Lehrverhältnisses ist der Lehrherr bei Strafe verpflichtet, dem 
Lehrlinge über das Gewerbe, die Dauer der Lehrzeit, seine Führung 
s assw. ein Zeugnis auszustellen. An Stelle dessen kann jedoch 
ein von der Innung ausgefertigter Lehrbrief treten (88 1206 133, 
148 Nr. 9, 10 GO.). 
Die Ausbildung der Apotheker regelt sich mittelbar nach de 
über die Prüfungen gegebenen Vorschriftens). Als Lehrlinge 311 
gelassen werden hiernach nur solche Personen, welche die Befähigung 
zum einjährigen Militärdienste erlangt haben. Demnächst foltt 
eine dreijährige und für Personen, welche sich im Besitze d's 
Reifezeugnisses befinden, zweijährige Lehrzeit und als Abschluß 
derselben die Gehilfenprüfung. Daran schließt sich eine dreijährigt 
Servierzeit in einer deutschen Apotheke als Gehilfe und ein anderk= 
halbjähriger Besuch einer Universität oder einer Technischen Hoch-= 
schule, wonach die Apothekerprüfung abgelegt werden kann. 
Die einschneidensten Beschränkungen des össentlichen Rechtes 
sind getroffen hinsichtlich der Fabrikarbeiter. Der Begriff der 
Fabrik und des Fabrikarbeiters wird gesetzlich nicht näher bestimmt- 
Wann eine Fabrik vorhanden ist, muß unter Würdigung der ganzen 
Sachlage nach tatsächlichen Umständen entschieden werden. Fabril- 
arbeiter sind aber die in einer Fabrik beschäftigten gewerblichen 
Arbeiter, soweit sie nicht zu dem höheren Betriebspersonale gehören, 
Alle für die Beschäftigung der gewerblichen Arbeiter überhaupt 
aufgestellten Beschränkungen des öffentlichen Rechts greifen daher 
selbstverständlich auch für die Fabrikarbeiter Platz. Ihre Beschäfti“ 
gung unterliegt jedoch darüber hinaus noch weiteren gesetzlichen 
Normen einschränkender Natur. 
Für jede Fabrik, in welcher in der Regel mindestens 20 Arbeiter 
beschäftigt werden, muß eine Arbeitsordnung bestehen"). Diese ist 
3) Vgl. 8 188. 
4) Vgl. Blantenstein, Die Rechtstrast der Arbeitsordnunge!!
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.