434 Das Verwaltungsrecht. g 192
Die Beschäftigung von Kindern unter 13 Jahren in Fabriken
ist vollständig und von über 13 Jahren insoweit ausgeschlossen,
als sie noch zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind. Kinder
unter 14 Jahren dürfen höchstens sechs und junge Leute von 14
bis 16 Jahren höchstens zehn Stunden täglich beschäftigt werden.
Die Arbeitszeit, welche nicht in die Nacht fallen darf, und die Pausen
sind gesetzlich bestimmt. Für Arbeiterinnen besteht auch bei höherem
Lebensalter ein Höchstarbeitstag von 11 Stunden, an Vorabenden
von Sonn= und Festtagen von zehn Stunden und das Verbot
der Nachtarbeit. Außerdem dürfen sie vier Wochen nach ihren
Niederkunft überhaupt nicht und weitere zwei Wochen nur mit
Zustimmung des Arztes beschäftigt werden. Die Beschäftigung vomr
jugendlichen Arbeitern und von Arbeiterinnen darf nur geschehem
auf Grund einer schriftlichen Anzeige an die Ortspolizeibehörde,
in welcher die Arten der Arbeit, wie Anfang und Ende, Pausen
Art der Tätigkeit, näher anzugeben sind. Bei jeder Veränderunt
in einem dieser Punkte ist vorher eine neue Anzeige zu machen-
Ein Verzeichnis der jugendlichen Arbeiter und ihrer Arbeitszeit,
sowie ein Auszug aus den gesetzlichen Bestimmungen über die Be-
schäftigung von jugendlichen Arbeitern und Arbeiterinnen ist in
den betreffenden Fabrikräumen auszuhängen. Unter außergewöhn“
lichen Umständen können die Verwaltungsbehörden zeitweise Aus-
nahmen von diesen Arbeiterschutzvorschriften zulassen. Allgemeint
Ausnahmen kann nur der Bundesrat machen, und zwar auch in
der Weise, daß er die Beschäftigung von jugendlichen Arbeiterm
und von Arbeiterinnen in einzelnen Fabrikationszweigen ganz
untersagt oder von gewissen Vorkehrungen abhängig macht. Zu-
widerhandlungen gegen die gesetzlichen Vorschriften seitens die
Fabrikunternehmer sind strafbar (88 135 —139a, 154, 154a, "
Nr. 2, 149 Nr. 7 GO.). .
Nach dem Vorgange des preußischen Gesetzes vom 16. Ma
1853 sieht auch die Gewerbeordnung seit der Novelle von 1875
die Bestellung besonderer Aufsichtsorgane zur Ueberwachung der
Ausführung jener Vorschriften vor, welche im Interesse
Arbeiterschutzes gegeben sind. Die Aufsicht über die Ausführunt
der Bestimmungen bezüglich der Sonntagsruhe, der gesundheit
und sittenpolizeilichen Einrichtungen und des Schutzes der iugend-
lichen Arbeiter und Arbeiterinnen ist nicht nur für die Fabri en,