Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

434 Das Verwaltungsrecht. g 192 
Die Beschäftigung von Kindern unter 13 Jahren in Fabriken 
ist vollständig und von über 13 Jahren insoweit ausgeschlossen, 
als sie noch zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind. Kinder 
unter 14 Jahren dürfen höchstens sechs und junge Leute von 14 
bis 16 Jahren höchstens zehn Stunden täglich beschäftigt werden. 
Die Arbeitszeit, welche nicht in die Nacht fallen darf, und die Pausen 
sind gesetzlich bestimmt. Für Arbeiterinnen besteht auch bei höherem 
Lebensalter ein Höchstarbeitstag von 11 Stunden, an Vorabenden 
von Sonn= und Festtagen von zehn Stunden und das Verbot 
der Nachtarbeit. Außerdem dürfen sie vier Wochen nach ihren 
Niederkunft überhaupt nicht und weitere zwei Wochen nur mit 
Zustimmung des Arztes beschäftigt werden. Die Beschäftigung vomr 
jugendlichen Arbeitern und von Arbeiterinnen darf nur geschehem 
auf Grund einer schriftlichen Anzeige an die Ortspolizeibehörde, 
in welcher die Arten der Arbeit, wie Anfang und Ende, Pausen 
Art der Tätigkeit, näher anzugeben sind. Bei jeder Veränderunt 
in einem dieser Punkte ist vorher eine neue Anzeige zu machen- 
Ein Verzeichnis der jugendlichen Arbeiter und ihrer Arbeitszeit, 
sowie ein Auszug aus den gesetzlichen Bestimmungen über die Be- 
schäftigung von jugendlichen Arbeitern und Arbeiterinnen ist in 
den betreffenden Fabrikräumen auszuhängen. Unter außergewöhn“ 
lichen Umständen können die Verwaltungsbehörden zeitweise Aus- 
nahmen von diesen Arbeiterschutzvorschriften zulassen. Allgemeint 
Ausnahmen kann nur der Bundesrat machen, und zwar auch in 
der Weise, daß er die Beschäftigung von jugendlichen Arbeiterm 
und von Arbeiterinnen in einzelnen Fabrikationszweigen ganz 
untersagt oder von gewissen Vorkehrungen abhängig macht. Zu- 
widerhandlungen gegen die gesetzlichen Vorschriften seitens die 
Fabrikunternehmer sind strafbar (88 135 —139a, 154, 154a, " 
Nr. 2, 149 Nr. 7 GO.). . 
Nach dem Vorgange des preußischen Gesetzes vom 16. Ma 
1853 sieht auch die Gewerbeordnung seit der Novelle von 1875 
die Bestellung besonderer Aufsichtsorgane zur Ueberwachung der 
Ausführung jener Vorschriften vor, welche im Interesse 
Arbeiterschutzes gegeben sind. Die Aufsicht über die Ausführunt 
der Bestimmungen bezüglich der Sonntagsruhe, der gesundheit 
und sittenpolizeilichen Einrichtungen und des Schutzes der iugend- 
lichen Arbeiter und Arbeiterinnen ist nicht nur für die Fabri en,
	        
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