448 Das Verwaltungsrecht. 8194
22. Juni 1896 mit Aenderungen durch Gesetz vom 8. Mai 19087)
Die Errichtung einer Börse bedarf der Genehmigung der Landes-
regierung, in Preußen des Handelsministers. Die unmittelbare
Aufsicht üben die Handelskammern und kaufmännischen Korpora-
tionen. Daueben sind Staatskommissare zu bestellen. Dem Bundes-
rate steht als sachverständiger Beirat ein Börsenausschuß zur Seite-
Für jede Börse wird mit Genehmigung der Landesregierung eint
Börsenordnung über die Verwaltung der Börse und den Börsen-
verkehr erlassen. Außerdem ist ein Ehrengericht zu bilden, das
mit zeitweiliger oder dauernder Ausschließung von der Börse be-
strafen kann. Die übrigen Bestimmungen des Börsengesetzes,
namentlich für die Zulassung von Wertpapieren und den Börsen“
terminhandel sind handelsrechtlicher Natur. ·
Innerhalb des preußischen Staates bestehen Börsen zu Berlin,
Frankfurt a. M., Breslau, Köln, Magdeburg, Hannover, Danzi#'
Königsberg, Stettin, Elbing, Grimmen, Essen und Düsseldor]-
Von besonderer Bedeutung sind die Berliner und die Frankfurte
Börse. Für beide gelten Börsenordnungen von 1909. Vielfach zer
fällt die Börse in mehrere Abteilungen, wie Warenbörse, Fonds-
börse, Produktenbörse, ohne daß die Einheit der Anstalt dadurch
aufgehoben würde.
Als Hilfsorgan des Handels, besonders für den Börsenverkehl—
besteht ferner nach 88 93ff. des Handelsgesetzbuches die Einrich
tung der Handelsmäkler. Das neue Handelsgesetzbuch kennt im
Gegensatze zum alten keine amtlich bestellten Handelsmäkler, sonder#
nur Privatmäkler. Diese können jedoch nach dem Gesetze vom
20. September 18995) zu gewissen, nicht in der Vermittlung von
Handelsgeschäften bestehenden Verrichtungen von der Handels-
kammer, oder, wo eine solche nicht besteht, von dem Regierungs-
präsidenten amtlich ermächtigt werden, und sind dann von dem
Amtsgerichte oder von der Handelskammer zu vereidigen.
Gegen Beschlüsse der Handelskammer oder des Vorstandes
einer kaufmännischen Korporation, durch welche die Erlaubnis zu
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3) Rl. 1896, S. 157; 1908, S. 183. Bearb. von Nehm, Verla-
1908; Apt, 5. Aufl., Berlin 1909; Hemptenmacher, Berlin 190 “
Gareis, 8. Aufl., Gießen 1909.
4) Abgedruckt HMl. 1909, S. 159.
5) GS. 1899, S. 177.