Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

448 Das Verwaltungsrecht. 8194 
22. Juni 1896 mit Aenderungen durch Gesetz vom 8. Mai 19087) 
Die Errichtung einer Börse bedarf der Genehmigung der Landes- 
regierung, in Preußen des Handelsministers. Die unmittelbare 
Aufsicht üben die Handelskammern und kaufmännischen Korpora- 
tionen. Daueben sind Staatskommissare zu bestellen. Dem Bundes- 
rate steht als sachverständiger Beirat ein Börsenausschuß zur Seite- 
Für jede Börse wird mit Genehmigung der Landesregierung eint 
Börsenordnung über die Verwaltung der Börse und den Börsen- 
verkehr erlassen. Außerdem ist ein Ehrengericht zu bilden, das 
mit zeitweiliger oder dauernder Ausschließung von der Börse be- 
strafen kann. Die übrigen Bestimmungen des Börsengesetzes, 
namentlich für die Zulassung von Wertpapieren und den Börsen“ 
terminhandel sind handelsrechtlicher Natur. · 
Innerhalb des preußischen Staates bestehen Börsen zu Berlin, 
Frankfurt a. M., Breslau, Köln, Magdeburg, Hannover, Danzi#' 
Königsberg, Stettin, Elbing, Grimmen, Essen und Düsseldor]- 
Von besonderer Bedeutung sind die Berliner und die Frankfurte 
Börse. Für beide gelten Börsenordnungen von 1909. Vielfach zer 
fällt die Börse in mehrere Abteilungen, wie Warenbörse, Fonds- 
börse, Produktenbörse, ohne daß die Einheit der Anstalt dadurch 
aufgehoben würde. 
Als Hilfsorgan des Handels, besonders für den Börsenverkehl— 
besteht ferner nach 88 93ff. des Handelsgesetzbuches die Einrich 
tung der Handelsmäkler. Das neue Handelsgesetzbuch kennt im 
Gegensatze zum alten keine amtlich bestellten Handelsmäkler, sonder# 
nur Privatmäkler. Diese können jedoch nach dem Gesetze vom 
20. September 18995) zu gewissen, nicht in der Vermittlung von 
Handelsgeschäften bestehenden Verrichtungen von der Handels- 
kammer, oder, wo eine solche nicht besteht, von dem Regierungs- 
präsidenten amtlich ermächtigt werden, und sind dann von dem 
Amtsgerichte oder von der Handelskammer zu vereidigen. 
Gegen Beschlüsse der Handelskammer oder des Vorstandes 
einer kaufmännischen Korporation, durch welche die Erlaubnis zu 
–— — 
3) Rl. 1896, S. 157; 1908, S. 183. Bearb. von Nehm, Verla- 
1908; Apt, 5. Aufl., Berlin 1909; Hemptenmacher, Berlin 190 “ 
Gareis, 8. Aufl., Gießen 1909. 
4) Abgedruckt HMl. 1909, S. 159. 
5) GS. 1899, S. 177.
	        
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