Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8194 Börsen, Messen und Märkte. 451 
andererseits. Erstere werden zeitweise wiederkehrend ohne Rück- 
sicht auf eine bestimmte Gelegenheit und ohne Beschränkung des 
Verkehrs auf einen gewissen einzelnen Gewerbszweig abgehalten, 
letztere entweder nur bei besonderen Gelegenheiten (Weihnachts- 
märkte) oder nur für bestimmte Gattungen von Gegenständen 
(Pferdemärkte, Wollmärkte). 
Die Messen, Jahr= und Wochenmärkte ihrerseits unterscheiden 
sich wiederum voneinander, nicht, wie der Name anzudeuten scheint, 
durch den größeren oder geringeren Zwischenraum zwischen den 
einzelnen Märkten, also etwa derart, daß die Jahrmärkte alle 
Jahre, die Wochenmärkte alle Wochen stattfänden. Das unter- 
scheidende Merkmal zwischen Jahrmärkten und Wochenmärkten 
bilden vielmehr rechtlich nur die Gegenstände des Marktverkehrs, 
wenn auch tatsächlich die Wochenmärkte häufiger, alle Wochen 
ein= oder mehrere Male, ja wohl täglich, als die Jahrmärkte statt- 
findeno). Die Bezeichnung der verschiedenen Märkte ist aber nicht 
von den rechtlichen, sondern von den tatsächlichen wirtschaftlichen 
Gesichtspunkten entlehnt. 
Die Messen, früher diejenigen Märkte, bei denen den Be- 
suchern ganz besondere Freiheiten zugesichert waren, und die des- 
halb bis zum Untergange des alten Reiches eines kaiserlichen 
Privilegiums bedurften, sind nach gegenwärtigem Rechte von den 
Jahrmärkten nicht mehr rechtlich, sondern nur noch wirtschaftlich 
verschieden. Man versteht darunter gewisse größere Jahrmärkte, 
die wegen ihrer wirtschaftlichen Bedeutung aus weiter Ferne 
besucht zu werden pflegen. 
Die Zahl, Zeit und Dauer der Messen, Jahr- und Wochen— 
märkte wird von der Verwaltungsbehörde festgesetztio). In Preußen 
hat über die Wochenmärkte der Bezirksausschuß unter Zustimmung 
der Gemeindebehörde des Marktortes Beschluß zu fassen (8 128 36G.). 
Dagegen enthält die neuere Gesetzgebung eine solche Zuständigkeits- 
bestimmung hinsichtlich der Jahrmärkte nichtu). Es ist daher auf 
— — 
d) Andrer Ansicht G. Meyer, Verwaltungsrecht a. a. O., im Wider- 
spruche mit den Vorschriften der GO. 
10) Dies bezieht sich auch auf sog. Privatmärkte, welche von Privat- 
personen angelegt werden. Welche solche Veranstaltungen als Märkte 
zu betrachten sind, ist Tatfrage. Vgl. Entsch. des OVG. vom 15. September 
81 und 23. April 1883, Bd. 8, S. 246, Vd. 9, S. 307. 
11) Anderer Ansicht v. Brauchitsch Bd.4 zu dem betr. Paragraphen, 
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