8194 Börsen, Messen und Märkte. 453
ausschuß ist auf Antrag der Gemeindebehörde befugt, zu bestimmen,
welche Gegenstände außerdem nach Ortsgewohnheit und Bedürfnis
in seinem Bezirke überhaupt oder an gewissen Orten zu den Wochen-
marktsartikeln gehören (§ 128 ZG.). Auf Jahrmärkten dürfen
außer den Gegenständen des Wochenmarktverkehrs Verzehrungs-
gegenstände und Fabrikate aller Art feilgehalten werden. Nur
für den Verkauf geistiger Getränke zum Genusse auf der Stelle
bedarf es der Genehmigung der Ortspolizeibehörde.
Der Marktverkehr darf in keinem Falle mit anderen als
solchen Abgaben belastet werden, welche eine Vergütung für den
überlassenen Raum und den Gebrauch von Buden und Gerät-
schaften bilden. Ein Unterschied zwischen Einheimischen und
Fremden bezüglich der Zahlung der Abgaben darf nicht stattfinden.
Im übrigen läßt die Gewerbeordnung die landesrechtlichen Be-
immungen darüber, ob und in welchem Umfange Abgaben dieser
Art erhoben werden sollen, unberührt. Für Preußen ist in dieser
Beziehung das Gesetz vom 26. April 1872 betreffend die Erhebung
von Marktstandsgeld und das Gesetz vom 14. Juli 1893 8 1118)
ergangen. Hiernach darf für den Gebrauch öffentlicher Plätze und
Straßen zum Feilbieten von Waren auf Messen und Märkten
eine Abgabe (Marktstandsgeld) nur unter Zustimmung der Ge-
meinde und mit Genehmigung des Bezirksausschusses in gesetzlich
bestimmter Maximalhöhe eingeführt oder erhöht werden. Die be-
ehenden Marktstandsgelder## sind zwar in ihrer früheren Höhe
rrhalten geblieben, können jedoch ebenso wie die neuen nach An-
rung der Gemeinde von dem Bezirksausschusse ermäßigt und
anderweitig festgesetzt werden (8§ 130 8G.). Wer hebungsberechtigt
#t. wird gesetzlich nicht bestimmt, sondern richtet sich nach dem
witentume an den betreffenden Marktplätzen. Wissentlich rechts-
drige Erhebung von Marktstandsgeldern ist strafbar. Die Rechts-
mittel gegen die Heranziehung zu Marktstandsgeldern sind nach
*s*G....*.
25 193) GS. 1872, S. 513, eingeführt in Lauenburg durch Ges. vom
vor Februar 1878 — GE. 1878, S. 97 — 8 8 Nr. 4. Vgl. dazu Ausf. Anw.
in 10. Juni 1872 — Ml. der inn. Verw. 1872, S. 485 —.
vom 1) Für die alten Provinzen galt in dieser Beziehung die Verordnung
lier 2. Oktober 1847 — GE. 1847, S. 395 —, die also noch für die
feplten Marktstandsgelder in Betracht kommt, in den neuen Provinzen
en früher allgemeine Bestimmungen.