40 Das Verwaltungsrecht. 3153
als solches, sondern nur Kontingente der Einzelstaaten, das Reich
hat keine Truppen, die nicht Truppen der Einzelstaaten wären,
die Einheitlichkeit des Heeres besteht nur insofern, als die Kon-
tingente der Einzelstaaten gleichmäßig organisiert und bewaffnet
sind, unter dem gemeinsamen Oberbefehle des Kaisers stehen und
aus Reichsmitteln unterhalten werden. Die Kontingentsherrlich-
keit wäre also hiernach nichts anderes als die militärische Dienst-
herrlichkeit. Dagegen wird auf der anderen Seiter) ausgeführt, daß
die Einheitlichkeit des Heeres sei die Grundlage des deut-
schen Militärrechtes, das Subjekt der Militärhoheit bilde das Reich,
die Kontingente wären lediglich die Abteilungen, in welche sich das
einheitliche Reichsheer gliedere. Die Kontingentsherrlichkeit er-
scheint dieser Auffassung als ein Bündel einzelner Befugnisse der
Landesherren, vorzugsweise von Ehrenrechten, die sich auf einen
einheitlichen Gesichtspunkt nicht zurückführen lassen. Der Kern-
punkt der Streitfrage ist also der, ob das Reich oder die Einzel-
staaten Inhaber der militärischen Dienstherrlichkeit sind und ver
möge dessen eigene Truppen besitzen. Aus dieser Feststellung der
Streitfrage ergibt sich schon, daß man sich entweder für die eine
oder die andere Auffassung entscheiden muß, jede vermittelnde
Ansicht, so sehr der schwankende Sprachgebrauch der Reichsverfassung
auf eine solche hinweisen mag, ein Ding der Unmöglichkeit ist.
Zunächst ist festzustellen, daß aus dem vollständig verwirrenden
Sprachgebrauche der Reichsverfassung weder für die eine noch für
die andere Ansicht etwas zu entnehmen ist. Es ist hier abwechselnd
die Rede von einem deutschen Heere oder Reichsheere, der Landmacht
des Reiches, den deutschen Truppen und andererseits von der
preußischen Armee, den anderen Kontingenten, den eigenen Truppen
der Bundesfürsten und Senates). Dieser schwankende Sprach-
gebrauch kann also in keiner Hinsicht maßgebend sein.
Die Militärgesetzgebung ist, von der hier nicht weiter in Be-
tracht kommenden Ausnahme bezüglich der Militärkirchenordnung
abgesehen, ausschließlich Sache des Reiches. Selbst von derjenigen
Auffassung, welche die Militärhoheit den Einzelstaaten beilegt, muß
daher zugegeben werden, daß diese Militärhoheit keine souveräne
2) Vgl. die an der Spitze des Abschnitts aufgeführten Schriften von
G. Meyer, Zorn, H. Schulze, Gau, Brockhaus.
3) Vgl. Art. 60 -GC6 NMV.