Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

462 Das Verwaltungsrecht. g 106 
liche Tätigkeit entwickelt hat. Da die Versicherung in Ermangelung 
einer privaten Entschließung vom Staate selbst ausgeht, haben die 
Rechtsnormen nicht den Charakter einer gewerbepolizeilichen Ein- 
schränkung des Privatverkehrs, sondern den der staatlichen Pflege- 
Daraus erklärt es sich, daß die Versicherung zuerst eine solche d des 
öffentlichen Rechts ist, es herrscht ein Zwang zur Versicherung bei 
der vom Staate errichteten Gemeinschaft. Erst später, indem man 
den Versicherungszwang bei der öffentlichen Genossenschaft aufhebt 
und Privatgesellschaften zuläßt, wird die Versicherung selbst privat- 
rechtlich, und die staatlichen Aufgaben auf diesem Gebiete werden 
zu gewerbepolizeilichen herabgedrückt. 
Bereits Friedrich I. hatte im Jahre 1705 die Errichtung einer 
Feuersozietät für das platte Land und die Städte der Kurmart 
angeordnet und ein allgemeines Reglement erlassen, nach dem von 
jedem hundert Taler der als versichert einzutragenden Summ- 
drei Groschen Jahresbeitrag entrichtet werden sollten. Dieser Plat 
kam jedoch nicht zur Ausführung, da man die Versicherungegeldt 
gleichzeitig als staatliche Einnahmequelle benutzte, und die Soziele 
sich beim ersten größeren Brande als zahlungsunfähig erwi 
Mehr Erfolg hatten die Bemühungen Friedrich Wilhelms I- 
1718 eine Feuersozietät für Berlin und 1719 eine solche für- 4 
übrigen Städte der Kur= und Neumark anordnete. Diese V 
sicherungen, welche sich nur auf die Häuser erstreckten, waren t 
Gegenseitigkeit mit Beitrittszwang der Grundeigentümer begrün en 
Nach diesem Vorbilde wurden später auch für die Städte der übriger 1 
Provinzen Feuersozietäten hergestellt. Unter Friedrich dem Großte 
dehnt sich dieses System der Feuerversicherung für unbeweglic, 
Sachen auf Gegenseitigkeit durch staatliche Anstalten mit Ver- 
sicherungszwang auch auf das flache Land aus. Zuoerst geschah dit 
1742 in Schlesien, wo die Bewohner des flachen Landes je ein 
Kreises zu einer Kreisfeuersozietät vereinigt wurden. Die Veilit 
bestand hier grundsätzlich nicht in Geldentschädigung, sondern k„ 
Naturalleistungen der übrigen Sozietätsmitglieder je nach 1 
ordnung des Landrats, wozu dann noch eine Beihilfe der Krei x. 
kasse für die auf jene Weise nicht zu beschaffenden Materialien 5r. 
Arbeiten kam. Der Mangel dieses schlesischen Systems bestand dat 
daß eine gleichmäßige Verteilung der Leistungen auf alle Sozielätt 
mitglieder unmöglich war, und deshalb die Herangezogenen un
	        
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