Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

464 Das Verwaltungsrecht. 8 196 
Vorschriften durch die Kabinettsordre vom 30. Mai 18415) zum 
Teil auch auf die Immobiliarversicherung ausgedehnt wurden. 
Für alle Feuerversicherungen ist bestimmt, daß kein Agent 
und keine Gesellschaft cine Police oder einen Verlängerungsschein 
aushändigen darf, bevor die Polizeibehörde des Wohnortse) des 
Versicherungssuchenden die Erklärung abgegeben hat, daß der Aus- 
händigung keine polizeilichen Bedenken entgegen stehen. Die Polizei 
kann sich durch Besichtigung oder durch andere Mittel von der 
Angemessenheit des Versicherungsbetrages überzeugen. Die Kosten 
einer etwaigen Untersuchung sind Kosten für polizeiliche Aufgaben, 
fallen also der Polizeikasse, nicht dem Versicherungssucher zur 
Lastio). Gegen die Versagung der nachgesuchten Erklärung finden 
dieselben Rechtsmittel statt wie gegen sonstige polizeiliche Ver- 
fügungen. 
Die Versicherung der beweglichen Sachen gegen Feuergefahr 
darf nur nach dem gemeinen Werte und, wenn es sich um einen 
und denselben Gegenstand handelt, abgesehen von größeren kauf- 
männischen Warenlagern, nicht bei verschiedenen Versicherungs- 
gesellschaften, auch nicht bei ausländischen Gesellschaften unmittel- 
bar ohne Vermittlung inländischer Agenten erfolgen. Eine 3½ 
hohe Mobiliarversicherung darf die Polizei auf den gemeinen Wert 
zurückführen und eine entsprechende Aenderung der Policen und 
Bücher verlangen. Zur Versicherung der beweglichen Sachen ist 
deren Angabe nach Stücken oder Gattungen erforderlich, bei stetiß 
wechselnden Beständen ist jedoch unter genauer Buchführung, die den 
jedesmaligen Bestand ergibt, auch eine Versicherung nach dem 
durchschnittlichen oder mutmaßlich höchsten Werte zulässign#). Die 
Art der Buchführung der Agenten ist gesetzlich bestimmt. Der 
Anspruch des Versicherten nach einem Brande darf den wirklichen 
Verlust nicht übersteigen. Nach Feststellung der Entschädigungs- 
") GS. 1841, S. 122. 
9) Diese ist zuständig, auch wenn die zu versichernde Sache, z. B. ein 
Haus sich an einem anderen Orte befindet. Vgl. Entsch. des O#. vom 
9. Juni 1879, Bd. 5, S. 296. 
10) Vgl Entsch, des OVG. vom 17. Februar 1877 und 15. September 
1884, Bd. 2, S. 342, Bd. 12, S. 338. 
11) Das O##. unterscheidet beide Arten als RNegel= oder Gattung- 
versicherung und Ausnahmeversicherung. Vgl. Entsch. vom 20. Mai 188 
und 15. September 1884, Bd. 6, S. 283, Bd. 12, S. 338.
	        
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