464 Das Verwaltungsrecht. 8 196
Vorschriften durch die Kabinettsordre vom 30. Mai 18415) zum
Teil auch auf die Immobiliarversicherung ausgedehnt wurden.
Für alle Feuerversicherungen ist bestimmt, daß kein Agent
und keine Gesellschaft cine Police oder einen Verlängerungsschein
aushändigen darf, bevor die Polizeibehörde des Wohnortse) des
Versicherungssuchenden die Erklärung abgegeben hat, daß der Aus-
händigung keine polizeilichen Bedenken entgegen stehen. Die Polizei
kann sich durch Besichtigung oder durch andere Mittel von der
Angemessenheit des Versicherungsbetrages überzeugen. Die Kosten
einer etwaigen Untersuchung sind Kosten für polizeiliche Aufgaben,
fallen also der Polizeikasse, nicht dem Versicherungssucher zur
Lastio). Gegen die Versagung der nachgesuchten Erklärung finden
dieselben Rechtsmittel statt wie gegen sonstige polizeiliche Ver-
fügungen.
Die Versicherung der beweglichen Sachen gegen Feuergefahr
darf nur nach dem gemeinen Werte und, wenn es sich um einen
und denselben Gegenstand handelt, abgesehen von größeren kauf-
männischen Warenlagern, nicht bei verschiedenen Versicherungs-
gesellschaften, auch nicht bei ausländischen Gesellschaften unmittel-
bar ohne Vermittlung inländischer Agenten erfolgen. Eine 3½
hohe Mobiliarversicherung darf die Polizei auf den gemeinen Wert
zurückführen und eine entsprechende Aenderung der Policen und
Bücher verlangen. Zur Versicherung der beweglichen Sachen ist
deren Angabe nach Stücken oder Gattungen erforderlich, bei stetiß
wechselnden Beständen ist jedoch unter genauer Buchführung, die den
jedesmaligen Bestand ergibt, auch eine Versicherung nach dem
durchschnittlichen oder mutmaßlich höchsten Werte zulässign#). Die
Art der Buchführung der Agenten ist gesetzlich bestimmt. Der
Anspruch des Versicherten nach einem Brande darf den wirklichen
Verlust nicht übersteigen. Nach Feststellung der Entschädigungs-
") GS. 1841, S. 122.
9) Diese ist zuständig, auch wenn die zu versichernde Sache, z. B. ein
Haus sich an einem anderen Orte befindet. Vgl. Entsch. des O#. vom
9. Juni 1879, Bd. 5, S. 296.
10) Vgl Entsch, des OVG. vom 17. Februar 1877 und 15. September
1884, Bd. 2, S. 342, Bd. 12, S. 338.
11) Das O##. unterscheidet beide Arten als RNegel= oder Gattung-
versicherung und Ausnahmeversicherung. Vgl. Entsch. vom 20. Mai 188
und 15. September 1884, Bd. 6, S. 283, Bd. 12, S. 338.