Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

466 Das Verwaltungsrecht. ʒ 196 
ist (5 52 ZG.). Die Aufsicht über die Verwaltung dieser Sparkassen 
wird durch die Kommunalaussichtsbehörden geführt. Wenn geses- 
lich oder statutarisch für einzelne Verwaltungsmaßregeln eine aus- 
drückliche staatliche Genehmigung vorgeschrieben ist, erteilt sie 
der Regierungspräsident, in Berlin der Oberpräsident. Die Ver— 
sagung der Genehmigung ist nur unter Zustimmung des Bezirks' 
ausschusses zulässig"é) (§ 53 Z.). 
Eine weitere Ausbildung der Rechtsgrundsätze über die Spar- 
kassen ist dagegen nur für die älteren Landesteile durch die bereits 
erwähnten Bestimmungen erfolgt. Die Errichtung kann nur be- 
ruhen auf einem Beschlusse der kommunalen Vertretung. Für 
jede Sparkasse muß die Kommunalbehörde ein Statutun) errichten. 
Die königliche Bestätigung ist dazu erforderlich, wenn es sich um 
Provinzialsparkassen handelt. Mit der Bestätigung der Statuten, 
sei es, daß sie durch den König, sei es, daß sie durch eine staat 
liche Behörde erfolgt, erhält die Sparkasse die Rechte einer be“ 
sonderen juristischen Person, für deren Rechtsgeschäfte det 
Kommunalverband als Bürge haftet. Demgemäß ist auch das Spar- 
kassenvermögen von dem Kommunalvermögen vollständig getreum 
zu verwalten. Im übrigen muß das Statut einen teilweise 9½% 
setzlich vorgeschriebenen Inhalt haben. Die Verwaltung steht del 
Kommunalbehörde zu. 
Im ganzen Staate haben nach dem Gesetze vom 23. Dezembel 
191218) öffentliche Sparkassen bei Einlagen bis 5 Mill. Mark 150, 
bis 10 Millionen 2000, falls sie ihre Ausleihungen auf den 
Stadt= oder Landkreis beschränken, sonst 25% in mündelsicheret 
Schuldverschreibungen auf den Inhaber anzulegen, davon ½ in 
Schuldverschreibungen des Reichs und Preußens. 
III. Die Centralgenossenschaftskasse bildet eine eigene Anstalt 
mit juristischer Persönlichkeit?). Sie steht aber unter Aufsicht um 
16) Dies bezieht sich auch auf die Stadt Berlin, da 5 43 LVG. nu 
Platz greift, wenn die Gesetze nichts andres vorschrieben, eine solche au 
drückliche Bestimmung aber in diesem Punkte durch § 53 36G. gegeben i 
Andrer Ansicht v. Brauchitsch, Verwaltungsgesetze, herausgeg. vo 
Studt und Braunbehreus, Bd. 1 zu dem betr. Paragraphen. 
1) Musterstatut im Cirk. Erl. vom 30. Okt. 1873 — Ml. d. infs 
Verw. 1873, S. 295 —. 
18) GS. 1913, S. 3. 1 
15) Gesetze vom 31. Juli 1895, 8. Juni 1896, 20. April 1898, 13. L
	        
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