Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

40 Das Verwaltungsrecht. 8 197 
Ausbau größerer Verkehrsstraßen, da die einzelnen Anlieger wic 
die Gemeinden hierzu nicht imstande waren, größere leistungs 
sähige Wegeverbände aber nicht gebildet wurden. Erst seit Ende 
des 18. Jahrhunderts nahm der Staat den Bau von Kunststraßen 
selbst in die Hand, und regelte die Verhältnisse zu den Untertanen 
beim Bau und bei der Benutzung der Chausseen durch mehrert 
provinzielle Gesetze. Zu diesen partikularen Rechtsquellen kamen 
als subsidiäres gemeines Recht die Bestimmungen des ALR. II, 
§§ 37 ff. wegen der Gemeindewege und II, 15 88 1 ff. wegen det 
Land= und Heerstraßen. In den 1815 neu erworbenen Landesteilem 
war der Rechtszustand, da die fremdherrliche Gesetzgebung das 
Wegerecht im allgemeinen unberührt gelassen hatte, ebenfalls höchst 
mannigfaltig. Die Wegeordnungen der einzelnen Gebiete stammten 
ungefähr aus derselben Zeit wie die der älteren Landesteile. Dr 
Unterschied der älteren und eines Teils der neueren Gebiete bestand 
nur darin, daß im Geltungsbereiche des gemeinen und französischen 
Rechts die im ALR. enthaltenen subsidiären Rechtsnormen nicht 
Platz griffen. 
Die Grundlage des bestehenden Rechtszustandes bilden also in 
den alten Provinzen die partikularen Wegeordnungen. Die 
wichtigsten sind für die Kurmark das Edikt vom 18. April 17927, 
welches durch Verordnung vom 15. Juni 1803 auch auf die Neumar 
ausgedehnt wurde, über die Verpflichtungen der Untertanen in 
Ansehung des Chausseebaues, für Altpommern mit Ausnahme der 
ehemals märkischen Teile das Wegereglement vom 25. Juli 1752% 
für Neuvorpommern und Rügen das Reglement vomi Er. Mai 170. 
und die Verordnung vom 14. August 17774), für Schlesien ein 
schließlich der Grasschaft Glatz vom 11. Jannar 17675). Für d dic 
chemals sächsischen Landesteile der Provinzen Brandenburg und 
Schlesien ist entgegen der früheren Praxis der Verwaltungsbehörden 
anzunehmen, daß das ältere Recht, insbesondere das Mandat von 
18. April 1781 als allgemeines Landesgesetz durch das A##l 
2) N. C. C. IX, 2 Nr. 36. 
23) N. C. C. I, 2 Nr. 35. · 
4) Dähnert, Sammlung gemeiner usw. Landesurkunden, Geseb 
usw. Bd. 3, S. 1056, Suppl. Bd. 2, S. 607. 
5) Korn, Ediktensammlung Bd. 10, S. 3 . Vgl. Friedent hal 
Iorgerecht, Breslau 1906.
	        
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