40 Das Verwaltungsrecht. 8 197
Ausbau größerer Verkehrsstraßen, da die einzelnen Anlieger wic
die Gemeinden hierzu nicht imstande waren, größere leistungs
sähige Wegeverbände aber nicht gebildet wurden. Erst seit Ende
des 18. Jahrhunderts nahm der Staat den Bau von Kunststraßen
selbst in die Hand, und regelte die Verhältnisse zu den Untertanen
beim Bau und bei der Benutzung der Chausseen durch mehrert
provinzielle Gesetze. Zu diesen partikularen Rechtsquellen kamen
als subsidiäres gemeines Recht die Bestimmungen des ALR. II,
§§ 37 ff. wegen der Gemeindewege und II, 15 88 1 ff. wegen det
Land= und Heerstraßen. In den 1815 neu erworbenen Landesteilem
war der Rechtszustand, da die fremdherrliche Gesetzgebung das
Wegerecht im allgemeinen unberührt gelassen hatte, ebenfalls höchst
mannigfaltig. Die Wegeordnungen der einzelnen Gebiete stammten
ungefähr aus derselben Zeit wie die der älteren Landesteile. Dr
Unterschied der älteren und eines Teils der neueren Gebiete bestand
nur darin, daß im Geltungsbereiche des gemeinen und französischen
Rechts die im ALR. enthaltenen subsidiären Rechtsnormen nicht
Platz griffen.
Die Grundlage des bestehenden Rechtszustandes bilden also in
den alten Provinzen die partikularen Wegeordnungen. Die
wichtigsten sind für die Kurmark das Edikt vom 18. April 17927,
welches durch Verordnung vom 15. Juni 1803 auch auf die Neumar
ausgedehnt wurde, über die Verpflichtungen der Untertanen in
Ansehung des Chausseebaues, für Altpommern mit Ausnahme der
ehemals märkischen Teile das Wegereglement vom 25. Juli 1752%
für Neuvorpommern und Rügen das Reglement vomi Er. Mai 170.
und die Verordnung vom 14. August 17774), für Schlesien ein
schließlich der Grasschaft Glatz vom 11. Jannar 17675). Für d dic
chemals sächsischen Landesteile der Provinzen Brandenburg und
Schlesien ist entgegen der früheren Praxis der Verwaltungsbehörden
anzunehmen, daß das ältere Recht, insbesondere das Mandat von
18. April 1781 als allgemeines Landesgesetz durch das A##l
2) N. C. C. IX, 2 Nr. 36.
23) N. C. C. I, 2 Nr. 35. ·
4) Dähnert, Sammlung gemeiner usw. Landesurkunden, Geseb
usw. Bd. 3, S. 1056, Suppl. Bd. 2, S. 607.
5) Korn, Ediktensammlung Bd. 10, S. 3 . Vgl. Friedent hal
Iorgerecht, Breslau 1906.