Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8197 Die Wege. 477 
Unterhaltung, also um die Chausseeb au polizei handelt, dem 
tegierungspräsidenten, soweit dagegen nur der polizeiliche Schutz 
der Kunststraßen und der mit ihnen verbundenen Zollerhebung dem 
Poblikum gegenüber in Betracht kommt, nach dem Regulative 
dom 7. Juni 1844 dem Landrate und in den städtischen Polizei- 
bezirken der Ortspolizeibehörde zu 36). Diese wegepolizeiliche Zu- 
ständigkeit hinsichtlich der Chausseen ist durch den Uebergang der 
Chausseebaupflicht auf die Provinzen und größeren Kommunal= 
derbände in ihrem rechtlichen Wesen nicht berührt wordens). 
Dias Zuständigkeitsgesetz § 55 ff. beläßt die Aufsicht über die 
öffentlichen Wege und deren Zubehörungen, sowie die Sorge da- 
für, daß den Bedürfnissen des öffentlichen Verkehrs in Bezug 
auf das Wegewesen Genüge geschieht, in dem bisherigen Umfange 
den für die Wahrnehmung der Wegepolizei zuständigen Behörden. 
Sind dazu Leistungen erforderlich, so hat die Wegepolizeibehörde 
den Pflichtigen zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit binnen einer 
angemessenen Frist aufzufordern und, wenn die Verbindlichkeit 
nicht bestritten wird, erforderlichen Falls mit den gesetzlichen 
Zwangsmitteln anzuhalten. Auch ist die Wegepolizeibehörde be- 
fugt, das zur Erhaltung des gefährdeten oder zur Wiederher— 
tellung des unterbrochenen Verkehrs Notwendige auch ohne vor- 
gängige Aufforderung des Verpflichteten für dessen Rechnung in 
Ausführung bringen zu lassen, wenn dergestalt Gefahr im Verzuge 
ist, daß die Ausführung der vorzunehmenden Arbeit durch den 
erpflichteten nicht abgewartet werden kann. 
Gegen die wegepolizeilichen Verfügungen finden im allge— 
meinen dieselben Rechtsmittel statt wie gegen polizeiliche Ver— 
ügungen überhaupt. Ein besonderes Verfahren ist nur vorge- 
chrieben gegenüber den Anordnungen der Wegepolizeibehörde, 
welche den Bau und die Unterhaltung der öffentlichen Wege oder 
ie Aufbringung und Verteilung der dazu erforderlichen Kosten 
dder die Inanspruchnahme von Wegen für den öffentlichen Ver- 
lehres) betreffen. In diesen Fällen findet als Rechtsmittel der 
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36) Vgl. Entsch, des OVG. vom 3. September 1884, VBd. 11, S. 205. 
S ig Val. MR. vom 8. Januar 1878 — Ml. der inn. Verw. 1878, 
"6) Darunter ist nur ein Rechtsstreit über die öffentlichrechtliche Natur, 
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icht die Inanspruchnahme eines unstreitigen Privatwegs für den öffent-
	        
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