482 Das Verwaltungsrecht. 8 198
die Abgaben für die Vefahrung solcher künstlichen Wasserstraßen,
welche Staatseigentum sind, durften die zur Unterhaltung und
gewöhnlichen Herstellung der Anstalten und Anlagen erforderlichen
Kosten nicht übersteigen. Auf die Flößerei finden diese Bestim-
mungen insoweit Anwendung, als sie auf schiffbaren Wasserstraßen
betrieben wird. Außerdem steht die Befugnis, auf fremde Schiffe
oder deren Ladungen andere oder höhere Abgaben zu legen, als
von den Schiffen der Bundesstaaten oder deren Ladungen zu ent-
richten sind, keinem Einzelstaate, sondern nur dem Reiche zu.
Auf Grund dieser verfassungsmäßigen Bestimmungen ist das
Gesetz vom 1. Juni 1870 über die Abgaben von der Flößerei
ergangen, welches auf den nur flößbaren Strecken derjenigen
natürlichen Wasserstraßen, welche mehreren Bundesstaaten gemein-
schaftlich sind, die Erhebung von Abgaben von der Flößerei mit
verbundenen Hölzern nur für die Benutzung besonderer zur Er-
leichterung des Verkehrs bestimmter Anstalten gestattet.
Dieser Rechtszustand erfährt eine vollständige Umwälzung
durch das Gesetz vom 24. Dezember 1911 betreffend den Ausbau
der deutschen Wasserstraßen und die Erhebung von Schiffahrts
abgabento). Zunächst wird Art. 54 der Reichsverfassung dahin
abgeändert, daß die Erhebung von Schiffahrtsabgaben wieder mög“
lich ist. Weiter werden zur Aufbringung von Mitteln für die
Verbesserung und Unterhaltung der gesetzlich bezeichneten natürlichen
Wasserstraßen in den Stromgebieten des Rheins, der Weser an
der Elbe die beteiligten Staaten zu Stromverbänden vereinigt
Diese Verbände erheben für ihre Zwecke, die gesetzlich im einzelnen
näher bezeichnet sind, Befahrungsabgaben. Die Verwaltung de
Verbandes führen Verwaltungsausschüsse der beteiligten Staaten
Den Verwaltungsausschüssen stehen Strombauräte zur Seite, welche
von den Interessenten aus Handel, Gewerbe und Landwirtschet
gewählt werden. Den für Oesterreich, die Niederlande und die
Schweiz aus Elb= und Rheinschiffahrtsakte sich ergebenden Rechten
soll aber durch das Gesetz nicht vorgegriffen werden. Es bedar
also für Elbe und Rhein vorgängiger Verständigung mit dem
betreffenden auswärtigen Staaten. Im übrigen soll das Geset
durch eine vom Kaiser mit Zustimmung des Bundesrats zu er—
5 BGBl. 1870, S. 312.
10) RGBl. 1911, S. 1137.