Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

482 Das Verwaltungsrecht. 8 198 
die Abgaben für die Vefahrung solcher künstlichen Wasserstraßen, 
welche Staatseigentum sind, durften die zur Unterhaltung und 
gewöhnlichen Herstellung der Anstalten und Anlagen erforderlichen 
Kosten nicht übersteigen. Auf die Flößerei finden diese Bestim- 
mungen insoweit Anwendung, als sie auf schiffbaren Wasserstraßen 
betrieben wird. Außerdem steht die Befugnis, auf fremde Schiffe 
oder deren Ladungen andere oder höhere Abgaben zu legen, als 
von den Schiffen der Bundesstaaten oder deren Ladungen zu ent- 
richten sind, keinem Einzelstaate, sondern nur dem Reiche zu. 
Auf Grund dieser verfassungsmäßigen Bestimmungen ist das 
Gesetz vom 1. Juni 1870 über die Abgaben von der Flößerei 
ergangen, welches auf den nur flößbaren Strecken derjenigen 
natürlichen Wasserstraßen, welche mehreren Bundesstaaten gemein- 
schaftlich sind, die Erhebung von Abgaben von der Flößerei mit 
verbundenen Hölzern nur für die Benutzung besonderer zur Er- 
leichterung des Verkehrs bestimmter Anstalten gestattet. 
Dieser Rechtszustand erfährt eine vollständige Umwälzung 
durch das Gesetz vom 24. Dezember 1911 betreffend den Ausbau 
der deutschen Wasserstraßen und die Erhebung von Schiffahrts 
abgabento). Zunächst wird Art. 54 der Reichsverfassung dahin 
abgeändert, daß die Erhebung von Schiffahrtsabgaben wieder mög“ 
lich ist. Weiter werden zur Aufbringung von Mitteln für die 
Verbesserung und Unterhaltung der gesetzlich bezeichneten natürlichen 
Wasserstraßen in den Stromgebieten des Rheins, der Weser an 
der Elbe die beteiligten Staaten zu Stromverbänden vereinigt 
Diese Verbände erheben für ihre Zwecke, die gesetzlich im einzelnen 
näher bezeichnet sind, Befahrungsabgaben. Die Verwaltung de 
Verbandes führen Verwaltungsausschüsse der beteiligten Staaten 
Den Verwaltungsausschüssen stehen Strombauräte zur Seite, welche 
von den Interessenten aus Handel, Gewerbe und Landwirtschet 
gewählt werden. Den für Oesterreich, die Niederlande und die 
Schweiz aus Elb= und Rheinschiffahrtsakte sich ergebenden Rechten 
soll aber durch das Gesetz nicht vorgegriffen werden. Es bedar 
also für Elbe und Rhein vorgängiger Verständigung mit dem 
betreffenden auswärtigen Staaten. Im übrigen soll das Geset 
durch eine vom Kaiser mit Zustimmung des Bundesrats zu er— 
  
5 BGBl. 1870, S. 312. 
10) RGBl. 1911, S. 1137.
	        
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