484 Das Verwaltungsrecht. 8 198
Die Wasserläufe werden in Zukunft dem Privateigentume
unterworfen.
Das Gesetz hat an sämtlichen Wasserläufen grundsätzlich ein
Privateigentum anerkannt. Es überweist das Eigentum an den
Wasserläufen erster Ordnung dem Staate, an den übrigen Wasser—
läufen den Eigentümern der Ufergrundstücke (Anliegern). Dem
Gesichtspunkte, daß die Wasserläufe ihrer natürlichen Zweckbestim-
mung nach nicht nur einem Einzelnen, sondern dem Wohle der
Gesamtheit zu dienen bestimmt sind, ist in der weiteren Aus-
gestaltung des Gesetzes namentlich dadurch Rechnung getragen,
daß zu Gunsten der Allgemeinheit dem Eigentümer weitgehende
Beschränkungen auferlegt sind. Das Eigentum an den Wasser-
läufen ist ein privatrechtliches in vollem Umfange. Es beschränkt
sich nicht auf das Flußbett, sondern umfaßt den Wasserlauf in
seinem ganzen Umfange.
Der im Gesetze nicht bestimmte Begriff der „Benutzung“ ist,
wie sich aus dem Inhalt der Gesetzesbestimmungen ergibt, weiter
gefaßt als im bestehenden Rechte. Letzteres begreift darunter nur
die Benutzung des Wassers in ihren verschiedenen Richtungen, die
Benutzung der Wasserläufe für den öffentlichen Verkehr und die
Verwendung der Wasserkraft, während das Gesetz außerdem die
Verwendung der Wasserläufe für die Ableitung von Wasser un
anderen flüssigen Stoffen und für die Zuführung von Wasser
als eine Benutzung der Gewässer behandelt (§8 25, 40, 199 Abs. 20.
Für alle Arten der Benutzung sind in den §§ 19—23 gewisse
Schranken polizeilicher Art gesetzt, wie zum Teil schon in dem
bisherigen Rechte.
Das Gesetz hält zwar die bestehende Einrichtung der Strom-
bauverwaltung aufrecht, gliedert aber sonst in allen Teilen die
wasserwirtschaftliche Verwaltung an die Behörden und Bezirke der
allgemeinen Landesverwaltung an, wenn es auch im einzelnen
eine von dem bisherigen Zustande abweichende Verteilung der
schäfte auf die Behörden der allgemeinen Landesverwaltung vor-
nimmt.
Die Angelegenheiten der Wasserläufe erster Ordnung sollen
grundsätzlich von der Regierung erledigt werden, so daß der Nt
gierungspräsident die Wasserpolizei und Strombauverwaltung ha