Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

490 Das Verwaltungsrecht. 8 199 
vielfach geschieht, die unentgeltliche Abtretung des Grund und 
Bodens, durch die Anlieger und die unentgeltliche Gestattung der 
Mitbenutzung von Chausseen und öffentlichen Wegen zur Be- 
dingung macht, unter der die Bahn allein gebaut werden darf. 
Die Erteilung der Genehmigung, welche ihrem Wesen nach 
von anderen gewerblichen Genehmigungen nicht verschieden istn), 
liegt im freien Ermessen des Staates, er ist gesetzlich dazu niemals 
verbunden. Der Unternehmer hat die Ausführbarkeit und Nütlich- 
keit des Unternehmens auf Grund allgemeiner Vorarbeiten, sowice 
seine Zahlungsfähigkeit nachzuweisente). Die Erteilung der Ge- 
nehmigung steht dem Könige zu und wird amtlich verkündet. Es 
muß ihr die Zeichnung des Aktienkapitals und der Zusammentritt 
der Gesellschaft vorhergehen. Ebenso bedarf das Statut der landes- 
herrlichen Genehmigung. Eine reichsrechtliche Beschränkung besteht 
dabei insofern, als Art. 41 der Reichsverfassung die gesetzlichen 
Bestimmungen, welche bestehenden Eisenbahnunternehmungen ein 
Widerspruchsrecht gegen die Anlegung von Parallel= oder Kon- 
kurrenzbahnen einräumen, wie dies z. B. früher in Preußen au 
30 Jahre nach Anlage der Bahn der Fall war, unbeschadet bereits 
erworbener Rechteis) für das ganze Reich aufgehoben, und die 
weitere Verleihung eines solchen Widerspruchsrechtes in den künftib 
zu erteilenden Genehmigungen untersagt hat. Desgleichen ist jede 
bestehende Eisenbahnverwaltung verpflichtet worden, sich den 
Anschluß neu angelegter Eisenbahnen auf Kosten der letzteren 9 
fallen zu lassen. Zur Sicherstellung der rechtzeitigen Vollendun# 
der Bahn kann von dem Unternehmer eine Kaution geforder 
werden. Neben der Genehmigung zum Bau und Betriebe gibt 
noch eine solche zum Mitbetriebe einer fremden Bahn, welche vom 
Minister der öffentlichen Arbeiten erteilt werden kann. Die Ver- 
leihung einer solchen Genehmigung ist jedoch bisher noch niemals 
11) Unklar ist es, wenn die Genehmigung verschiedentlich z. B. vo 
Endemann a. a. O. S. 281 als Privileg bezeichnet wird, da sich rn 
diesem Worte kein einheitlicher Rechtsbegriff verbindet. Vgl. Bd. 1, 98“ 
12) Vgl. darüber die durch Kabinettsordre vom 11. März 1838 
v. Kamptz, Ann. Bd. 22, S. 210 — genehmigten Bestimmungen übe 
die Prüfung der Anträge auf Genehmigung von Eisenbahnanlagen. 
13) Darunter sind nicht bloß erworbene subijektive Rechte, sonben 
die aus dem früheren Rechte sich ergebende gesamte Rechtsstellung 
verstehen.
	        
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