Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8199 Die Eisenbahnen. 191 
erfolgt. Gleichzeitig mit der Erteilung der Genehmigung wird 
dem Unternehmer durch besondere königliche Verordnung das Ent- 
eignungsrecht verliehen. Durch die Genehmigung, welche rein 
persönlich ist, erhält der Unternehmer das Recht zum Bau und 
Betriebe der Bahn, hat aber andererseits die Verpflichtung, die 
Bahn der Genehmigung entsprechend auszuführen, widrigenfalls 
die Anlage nach einer letzten Fristbestimmung von sechs Monaten 
für Rechnung des Unternehmers öffentlich versteigert werden kann 
unter der Bedingung der Ausführung durch den Erwerber. Vor 
der wirklichen Eröffnung des Betriebes ist noch eine besondere staat- 
liche Genehmigung der Eröffnung erforderlich. Die Genehmigung 
erlischt, abgesehen von der Nichtausführung der Bahn: 1. wenn 
ie Genehmigungsbedingungen nicht eingehalten werden, 2. wenn 
ie Genehmigung nur für eine bestimmte Zeit erteilt war, mit 
deren Ablauf und 3. durch Ankauf der Bahn seitens des Staates. 
Ein solches Ankaufsrecht steht dem Staate gesetzlich zu dreißig 
Jahre nach Eröffnung des Betriebes. 
Neben dem Anlage-= und Genehmigungsrechte des Staates 
geht das des Reiches parallel. Nach Art. 41 der Reichsverfassung 
können Eisenbahnen, welche im Interesse der Verteidigung Deutsch- 
lands oder des gemeinsamen Verkehrs für notwendig erachtet 
werden, kraft eines Reichsgesetzes auch gegen den Widerspruch der 
Bundesglieder, deren Gebiet die Eisenbahn durchschneidet, unbe- 
schadet der Landeshoheitsrechte für Rechnung des Reiches angelegt 
oder an Privatunternehmer zur Ausführung genehmigt und mit 
dem Enteignungsrechte ausgestattet werden. 
II. Die Ausübung des Eisenbahnbetriebes unterliegt zwie- 
fachen Beschränkungen, einmal im Interesse der Sicherheit und 
Ordnung des Eisenbahnbetriebes und ferner im Interesse des 
erkehrs überhaupt. Im ersteren Falle kommen die polizeilichen 
Gesichtspunkte zur Geltung, man bezeichnet diesen Zweig zutreffend 
als Eisenbahnpolizei, bei Beschränkungen der letzteren Art handelt 
*s sich um eine staatliche Pflege. In beiden Fällen nimmt das 
Reich die oberste Aufsicht für sich in Anspruch, ohne damit die- 
lenige der Einzelstaaten auszuschließen. 
b Zur Handhabung der Aufsicht des Reiches ist durch das Gesetz 
dom 27. Juni 187311) eine dem Reichskanzler untergeordnete Be- 
14) REBl. 1873, S. 164.
	        
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