Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

492 Das Verwaltungsrecht. 83199 
hörde, das Reichseisenbahnamt zu Berlin, errichtet worden, dessen 
Aufgaben in der Aussichtsführung, der Ausführung der reichs- 
rechtlichen Vorschriften und der Abstellung der hervortretenden 
Mängel und Mißstände auf dem Gebiete des Eisenbahnwesens 
innerhalb der Zuständigkeit des Reiches bestehen. Das Reichs- 
eisenbahnamt kann über alle Einrichtungen und Maßregeln Aus- 
kunft fordern oder sich durch persönliche Kenntnisnahme unter- 
richten, gegenüber den Privatbahnen zur Durchführung seiner Ver- 
fügungen dieselben Befugnisse ausüben, welche den Aufsichtsbehörden 
der betreffenden Bundesstaaten zustehen. Doch kann es nicht selbst 
Zwangsmaßregeln anordnen, sondern nur die Behörden des Bundes- 
staates darum ersuchen. Staatsbahnen können nur auf dem durch 
die Reichsverfassung vorgeschriebenen Wege zur Durchführung der 
an sie gerichteten Verfügungen angehalten werden. Wird die 
Rechtswidrigkeit einer Verfügung des Reichseisenbahnamtes be— 
hauptet, so kann der Betroffene Berufung an das durch richterliche 
Beamte zu verstärkende Reichseisenbahnamt einlegen, welches jedoch 
noch niemals zusammengetreten ist. . 
Die staatliche Aufsicht über die Staatseisenbahnen fällt mit 
ihrer Verwaltung zusammen, die Aufsicht über die Privatbahnen 
wird von dem Ministerium der öffentlichen Arbeiten geführtu). 
Ebenso gehen die Rechtsnormen zum Teil vom Reiche, zum 
Teil von den Einzelstaaten aus. Nach Art. 42 der Reichsverfassung, 
der allerdings die Sprachweise des Gesetzgebers vollständig ver- 
läßt und die des völkerrechtlichen Vertrages annimmt, haben sich 
die Bundesregierungen verpflichtet, die deutschen Eisenbahnen im 
Interesse des allgemeinen Verkehrs wie ein einheitliches Netz 3u 
verwalten und zu diesem Behufe auch die neu herzustellenden 
Bahnen nach einheitlichen Normen anlegen und ausrüsten zu lassen- 
Es sollten demgemäß in tunlichster Beschleunigung übereinstimmende 
Betriebseinrichtungen getroffen, insbesondere gleiche Bahnpolizei- 
reglements eingeführt werden. Dem Reiche liegt die Sorge 
dafür ob, daß die Eisenbahnverwaltungen die Bahnen jeder“ 
zeit in einem die nötige Sicherheit gewährenden baulichen Zustand de 
erhalten und sie mit Betriebsmaterial so ausrüsten, wie das Ver- 
kehrsbedürfnis es erheischt (Art. 43 RV.). 
1) Vgl. Vd. 2, 8 134.
	        
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