492 Das Verwaltungsrecht. 83199
hörde, das Reichseisenbahnamt zu Berlin, errichtet worden, dessen
Aufgaben in der Aussichtsführung, der Ausführung der reichs-
rechtlichen Vorschriften und der Abstellung der hervortretenden
Mängel und Mißstände auf dem Gebiete des Eisenbahnwesens
innerhalb der Zuständigkeit des Reiches bestehen. Das Reichs-
eisenbahnamt kann über alle Einrichtungen und Maßregeln Aus-
kunft fordern oder sich durch persönliche Kenntnisnahme unter-
richten, gegenüber den Privatbahnen zur Durchführung seiner Ver-
fügungen dieselben Befugnisse ausüben, welche den Aufsichtsbehörden
der betreffenden Bundesstaaten zustehen. Doch kann es nicht selbst
Zwangsmaßregeln anordnen, sondern nur die Behörden des Bundes-
staates darum ersuchen. Staatsbahnen können nur auf dem durch
die Reichsverfassung vorgeschriebenen Wege zur Durchführung der
an sie gerichteten Verfügungen angehalten werden. Wird die
Rechtswidrigkeit einer Verfügung des Reichseisenbahnamtes be—
hauptet, so kann der Betroffene Berufung an das durch richterliche
Beamte zu verstärkende Reichseisenbahnamt einlegen, welches jedoch
noch niemals zusammengetreten ist. .
Die staatliche Aufsicht über die Staatseisenbahnen fällt mit
ihrer Verwaltung zusammen, die Aufsicht über die Privatbahnen
wird von dem Ministerium der öffentlichen Arbeiten geführtu).
Ebenso gehen die Rechtsnormen zum Teil vom Reiche, zum
Teil von den Einzelstaaten aus. Nach Art. 42 der Reichsverfassung,
der allerdings die Sprachweise des Gesetzgebers vollständig ver-
läßt und die des völkerrechtlichen Vertrages annimmt, haben sich
die Bundesregierungen verpflichtet, die deutschen Eisenbahnen im
Interesse des allgemeinen Verkehrs wie ein einheitliches Netz 3u
verwalten und zu diesem Behufe auch die neu herzustellenden
Bahnen nach einheitlichen Normen anlegen und ausrüsten zu lassen-
Es sollten demgemäß in tunlichster Beschleunigung übereinstimmende
Betriebseinrichtungen getroffen, insbesondere gleiche Bahnpolizei-
reglements eingeführt werden. Dem Reiche liegt die Sorge
dafür ob, daß die Eisenbahnverwaltungen die Bahnen jeder“
zeit in einem die nötige Sicherheit gewährenden baulichen Zustand de
erhalten und sie mit Betriebsmaterial so ausrüsten, wie das Ver-
kehrsbedürfnis es erheischt (Art. 43 RV.).
1) Vgl. Vd. 2, 8 134.