9190 Die Eisenbahnen. 493
Die Eisenbahnpolizei beruht denn auch gegenwärtig vorwiegend.
auf reichsrechtlichen Normen. Von dem Bundesrate, der nach
Art. 7 Nr. 2 der Reichsverfassung über die zur Ausführung der
Reichsgesetze erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften
und Einrichtungen zu beschließen hat, sofern nicht durch Reichs-
gesetz etwas anderes bestimmt ist, sind die im Eingange erwähnten.
bahnpolizeilichen Vorschriften erlassen. Soweit das Reich keine
Vorschriften erlassen hat, sind die zuständigen Landesbehörden
zum Erlasse polizeilicher Anordnungen berechtigt. In Preußen ist
nach § 186 LVG. der Minister der öffentlichen Arbeiten für den
ganzen Umfang der Monarchie oder für einzelne Teile derselben
zum Erlasse polizeilicher Vorschriften unter Androhung von Geld-
strafen bis zum Betrage von 100 M. wegen der Uebertretungen
der Vorschriften der Bahnpolizeiordnungen befugt.
Die Organe der Eisenbahnpolizeiverwaltung sind die Beamten
der einzelnen Eisenbahnverwaltungen ohne Rücksicht darauf, ob
die Verwaltung eine staatliche oder private ist. Bestimmten Klassen
don Veamten ist die Eigenschaft von Bahnpolizeibeamten beigelegt.
die persönlichen Erfordernisse dieser Beamten sind vom Bundes-
rate nach der Bekanntmachung vom 8. März 1906 mit Ergänzung
dom 3. April 190816) allgemein aufgestellt. Ihre Befugnisse im
einzelnen richten sich nach allgemeinen Anweisungen. Die Be-
amten müssen als solche äußerlich kenntlich sein oder sich dem
ublikum gegenüber ausweisen.
Das Verhältnis der Eisenbahnverwaltung zu den Personen,
welche die Eisenbahnen zur Beförderung von Frachten oder Personen
enutzen, ist rein privatrechtlicher Natur. Die Eisenbahnverwal-
tungen sind jedoch dabei nach dreifacher Richtung in ihrer
andlungsfreiheit beschränkt.
Nach Art. 44 der Reichsverfassung sind zunächst die Eisenbahn-
verwaltungen zu einer bestimmten Art ihres Geschäftsbetriebes
verpflichtet. Sie müssen die für den durchgehenden Verkehr und
dur Herstellung in einander greifender Fahrpläne nötigen Personen-
züge mit entsprechender Fahrgeschwindigkeit, desgleichen die zur
Vewältigung des Güterverkehrs nötigen Güterzüge einführen, auch
unm ittelbare Abfertigung im Personen-- und Güterverkehr unter
— —
ꝛe) RGBI. 1906, S. 8391; 1908, S. 134.