Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

9190 Die Eisenbahnen. 493 
Die Eisenbahnpolizei beruht denn auch gegenwärtig vorwiegend. 
auf reichsrechtlichen Normen. Von dem Bundesrate, der nach 
Art. 7 Nr. 2 der Reichsverfassung über die zur Ausführung der 
Reichsgesetze erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften 
und Einrichtungen zu beschließen hat, sofern nicht durch Reichs- 
gesetz etwas anderes bestimmt ist, sind die im Eingange erwähnten. 
bahnpolizeilichen Vorschriften erlassen. Soweit das Reich keine 
Vorschriften erlassen hat, sind die zuständigen Landesbehörden 
zum Erlasse polizeilicher Anordnungen berechtigt. In Preußen ist 
nach § 186 LVG. der Minister der öffentlichen Arbeiten für den 
ganzen Umfang der Monarchie oder für einzelne Teile derselben 
zum Erlasse polizeilicher Vorschriften unter Androhung von Geld- 
strafen bis zum Betrage von 100 M. wegen der Uebertretungen 
der Vorschriften der Bahnpolizeiordnungen befugt. 
Die Organe der Eisenbahnpolizeiverwaltung sind die Beamten 
der einzelnen Eisenbahnverwaltungen ohne Rücksicht darauf, ob 
die Verwaltung eine staatliche oder private ist. Bestimmten Klassen 
don Veamten ist die Eigenschaft von Bahnpolizeibeamten beigelegt. 
die persönlichen Erfordernisse dieser Beamten sind vom Bundes- 
rate nach der Bekanntmachung vom 8. März 1906 mit Ergänzung 
dom 3. April 190816) allgemein aufgestellt. Ihre Befugnisse im 
einzelnen richten sich nach allgemeinen Anweisungen. Die Be- 
amten müssen als solche äußerlich kenntlich sein oder sich dem 
ublikum gegenüber ausweisen. 
Das Verhältnis der Eisenbahnverwaltung zu den Personen, 
welche die Eisenbahnen zur Beförderung von Frachten oder Personen 
enutzen, ist rein privatrechtlicher Natur. Die Eisenbahnverwal- 
tungen sind jedoch dabei nach dreifacher Richtung in ihrer 
andlungsfreiheit beschränkt. 
Nach Art. 44 der Reichsverfassung sind zunächst die Eisenbahn- 
verwaltungen zu einer bestimmten Art ihres Geschäftsbetriebes 
verpflichtet. Sie müssen die für den durchgehenden Verkehr und 
dur Herstellung in einander greifender Fahrpläne nötigen Personen- 
züge mit entsprechender Fahrgeschwindigkeit, desgleichen die zur 
Vewältigung des Güterverkehrs nötigen Güterzüge einführen, auch 
unm ittelbare Abfertigung im Personen-- und Güterverkehr unter 
— — 
ꝛe) RGBI. 1906, S. 8391; 1908, S. 134.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.