49• Das Verwaltungsrecht. 8 199
Gestattung des Ueberganges der Verlehrsmittel von einer Bahn
auf die andere gegen die übliche Vergütung einrichten. Die deutschen
Staatsbahnverwaltungen haben eine Güterwagengemeinschaft ver-
einbart, nach der die Güterwagen gegenseitig ohne Rücksicht auf
das Eigentum benutzt werden können.
Während in Art. 44 die Gesamtheit des Betriebes zum Gegen-
stande der gesetzlichen Regelung gemacht wird, beziehen sich die
beiden anderen Beschränkungen auf das Verhältuis der Eisen-
bahnverwaltung zu den einzelnen Benutzern der Eisenbahn. Das
Rechtsverhältnis zwischen beiden beruht auf einem privatrechtlichen
Frachtvertrage, der die wechselseitigen Rechte und Pflichten der
Vertragschließenden und insbesondere den Preis für die Benutung
feststellen muß.
Bei der großen Anzahl der Frachtgeschäfte, welche die Eisem
bahn täglich abschließt, ist aber eine besondere Vereinbarung für
jeden einzelnen Fall unmöglich. Schon von Anfang an stellten
daher die Eisenbahnverwaltungen die Bedingungen, unter denen
sie Frachtgeschäfte abschließen wollten, in Form allgemeiner Regle“
ments auf. Jeder Privatmann unterwarf sich, indem er die Eisen“
bahn benutzte, den Vorschriften des Reglements als Bestandteilen
des Vertrages. Mit der Verdichtung des Eisenbahnnetzes ergab
sich das Bedürfnis nach einer einheitlichen Gestaltung der ver—
schiedenen Reglements. Es wurde zunächst durch Vereinbarungen
der Eisenbahnverwaltungen unter einander, durch Eisenbahnver,
bände, befriedigt. Nach Art. 406 Nr. 1 der Reichsverfassung soll
das Reich dahin wirken, daß baldigst auf allen deutschen Eisen-
bahnen übereinstimmende Betriebsreglements eingeführt werden.
Zweifellos wäre das Reich berechtigt gewesen, im Wege der Reichs-
gesetzgebung ein Betriebsreglement zu erlassen, dem alle deutschen
Eisenbahnen unterworfen waren. Dies ist aber nicht geschehem
Vielmehr erließ der Bundesrat zunächst am 10. Juni 1870 für
Norddeutschland ein später auch auf Süddeutschland ausgedehntes
Betriebsreglement, an dessen Stelle später das vom 11. Mai 1877
und schließlich die Eisenbahnverkehrsordnung vom 23. Dezember
1908 getreten ist. Da der Bundesrat nicht berechtigt war, die
Rechtsverhältnisse aus dem Frachtgeschäfte zwischen den Eisen-
bahnverwaltungen und dem Publikum zu regeln, so hat
Verkehrsordnung für das Publikum weder die Bedeutund