Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

49• Das Verwaltungsrecht. 8 199 
Gestattung des Ueberganges der Verlehrsmittel von einer Bahn 
auf die andere gegen die übliche Vergütung einrichten. Die deutschen 
Staatsbahnverwaltungen haben eine Güterwagengemeinschaft ver- 
einbart, nach der die Güterwagen gegenseitig ohne Rücksicht auf 
das Eigentum benutzt werden können. 
Während in Art. 44 die Gesamtheit des Betriebes zum Gegen- 
stande der gesetzlichen Regelung gemacht wird, beziehen sich die 
beiden anderen Beschränkungen auf das Verhältuis der Eisen- 
bahnverwaltung zu den einzelnen Benutzern der Eisenbahn. Das 
Rechtsverhältnis zwischen beiden beruht auf einem privatrechtlichen 
Frachtvertrage, der die wechselseitigen Rechte und Pflichten der 
Vertragschließenden und insbesondere den Preis für die Benutung 
feststellen muß. 
Bei der großen Anzahl der Frachtgeschäfte, welche die Eisem 
bahn täglich abschließt, ist aber eine besondere Vereinbarung für 
jeden einzelnen Fall unmöglich. Schon von Anfang an stellten 
daher die Eisenbahnverwaltungen die Bedingungen, unter denen 
sie Frachtgeschäfte abschließen wollten, in Form allgemeiner Regle“ 
ments auf. Jeder Privatmann unterwarf sich, indem er die Eisen“ 
bahn benutzte, den Vorschriften des Reglements als Bestandteilen 
des Vertrages. Mit der Verdichtung des Eisenbahnnetzes ergab 
sich das Bedürfnis nach einer einheitlichen Gestaltung der ver— 
schiedenen Reglements. Es wurde zunächst durch Vereinbarungen 
der Eisenbahnverwaltungen unter einander, durch Eisenbahnver, 
bände, befriedigt. Nach Art. 406 Nr. 1 der Reichsverfassung soll 
das Reich dahin wirken, daß baldigst auf allen deutschen Eisen- 
bahnen übereinstimmende Betriebsreglements eingeführt werden. 
Zweifellos wäre das Reich berechtigt gewesen, im Wege der Reichs- 
gesetzgebung ein Betriebsreglement zu erlassen, dem alle deutschen 
Eisenbahnen unterworfen waren. Dies ist aber nicht geschehem 
Vielmehr erließ der Bundesrat zunächst am 10. Juni 1870 für 
Norddeutschland ein später auch auf Süddeutschland ausgedehntes 
Betriebsreglement, an dessen Stelle später das vom 11. Mai 1877 
und schließlich die Eisenbahnverkehrsordnung vom 23. Dezember 
1908 getreten ist. Da der Bundesrat nicht berechtigt war, die 
Rechtsverhältnisse aus dem Frachtgeschäfte zwischen den Eisen- 
bahnverwaltungen und dem Publikum zu regeln, so hat 
Verkehrsordnung für das Publikum weder die Bedeutund
	        
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