502 Das Verwaltungsrecht. g 200
hunderts ein eigentümliches Finanzsystem, welches sich als das
gerade Gegenteil einer geordneten Finanzwirtschaft darstellt. Die
Stände bewilligen wieder zwei neue Steuern, eine direkte Grund-
steuer, den Hufen- und Giebelschoß, und eine indirekte Abgabe,
das sogenannte Neue Biergeld. Beide Steuern werden jedoch aus-
schließlich unter ständische Verwaltung genommen. Die Stände
haben die Steuer nicht nur zu bewilligen, zu verteilen und ein-
zuziehen, es wird auch für die oberste Verwaltung ein besonderer
ständischer Ausschuß gebildet. Von diesem werden aber weiterhin
die vereinnahmten Summen nicht unmittelbar an die landesherr“
lichen Behörden zur Deckung der laufenden Verwaltungskosten ab-
geführt. Es bleibt vielmehr dem Landesherren überlassen, zu diesem
Zwecke Schulden zu machen, die dann von den Ständen unter den
drückendsten Bedingungen auf ihr Kreditwerk übernommen werden-
Insbesondere lassen sich die brandenburgischen Stände, um den
Kurfürsten in dauernder finanziellen Abhängigkeit von sich zu el-
halten, 1543 zusichern, daß eine Veräußerung oder Verpfänduny
der Domänen nur mit ihrer Zustimmung stattfinden solle.
So stellt sich denn allerdings seit der Mitte des 16. Jahr-
hunderts eine Doppelbildung zwischen landesherrlicher und stän-
discher Finanzverwaltung heraus. Die Einnahmen beider sind für
den Staat dauernd notwendig. Gleichwohl werden die neuen
Steuern aus politischen Gründen nicht zu einem Bestandteile de
ordentlichen Einnahme des Landesherren. Dieser Zwiespalt
zwischen landesherrlicher und ständischer Finanzverwaltung ist we
davon entfernt, aus dem Wesen des ständischen Patrimonialstaate
zu folgen oder dessen notwendige Eigentümlichkeit zu bilden.
Gegenteile waren bis in Mitte des 16. Jahrhunderts alle zu
Deckung der laufenden Staatsbedürfnisse notwendigen Einnahmen
von periodischen ständischen Bewilligungen unabhängig, sobald ihr
dauernde Notwendigkeit erkannt wurde. Nur die in Notfälle UQ
erforderlichen außerordentlichen Beihilsen unterlagen der stän k,
schen Bewilligung, aber auch hier fand kein freies Bewilligung t
und Versagungsrecht der Stände statt, sondern nur die Höhe
Abgabe, zu deren Bewilligung die Stände rechtlich verpflicht
waren, bildete den Gegenstand einer besonderen Vereinbarur,
zwischen dem Landesherren und den Ständen. In den außerordei
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lichen Beihilfen kann man aber ebensowenig eine gewöhnliche staa