8153 Die Kontingentsherrlichkeit. 45
Wie bereits erwähnt wurde, unterscheidet man bei den das
Heer betreffenden staatlichen Anordnungen, welche nicht Gesetze
sind, Armeebefehle und Akte der Militärverwaltung im engeren
Sinne. Diese Unterscheidung ergibt sich mit innerer Notwendigkeit
aus dem Wesen des Militärrechts und wird daher auch anerkannt,
wo kein Gesetz sie ausdrücklich aufstellt, wie z. B. in Prcußen und
dem Deutschen Reiche. An und für sich bedarf jeder Befehl des
Monarchen zu seiner Rechtsgültigkeit der ministeriellen Gegen-
zeichnung. Die Verfassungsurkunden übertragen aber außerdem
dem Monarchen den Oberbefehl über das Heer oder erkennen
diesen Oberbefehl als zu Recht bestehend an. Der Monarch hat
hiernach das Recht, Befehle zu erteilen, welche die unmittelbare
militärische Aktion des Heeres bezwecken. Es ist ohne weiteres
einleuchtend, daß die Rechtsgültigkeit dieser Befehle, mögen sie
im Kriegs= oder in Friedenszeiten erteilt werden, nicht von einer
ministeriellen Gegenzeichnung bedingt sein kann. Es wäre die
reine Karrikatur der konstitutionellen Staatsform, wenn in der
Schlacht oder im Manöver der König jeden an seine Truppen ge-
richteten Befehl erst schriftlich aufsetzen und von einem Minister
gegenzeichnen lassen müßte. Der formelle Unterschied zwischen
Armeebefehlen und Akten der Militärverwaltung besteht also darin,
daß Armeebefehle ohne ministerielle Gegenzeichnung gültig sind,
nicht aber Akte der Militärverwaltung. Nun kann aber eine An-
ordnung gleichzeitig beides sein. Als dem Heere unmittelbar zu
machende Mitteilung ist sie dann Armeebefehl und bedarf keiner
egenzeichnung, soweit sie dagegen nur die Vorbedingungen und
Mittel der bewaffneten Macht beschafft, eine vom Minister gegen-
zuzeichnende Verordnunge). Die Akte der Militärverwaltung,
welche vom Monarchen ausgehen, bezeichnet man gewöhnlich als
Armeeverordnungen, wenn dieser Ausdruck auch gesetzlich zur Be-
zeichnung jenes Begriffs nie amtlich anerkannt ist. Gleichgültig
ist es endlich, ob es sich um Rechtsnormen oder um tatsächliche
nordnungen handelt. Sowohl der Armeebefehl wie die Armee-
verordnung können Rechtsnormen und tatsächliche Anordnungen
enthalten.
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6) Vgl. den Allerhöchsten Erlaß vom 18. Jannar 1861 und die
Ausführungen in Band 1 5 70 am Ende.