506 Das Verwaltungsrecht. 8200
nachdem jene ständische Rechtsordnung selbst durch das Edikt vom
9. Oktober 1807 beseitigt war. Der leitende Grundsatz war gleiche
Steuerpflicht für alle Untertanen, für Stadt und Land, für
Adelige, Bürger und Bauern. In der Ausführung schloß sich
diese Hardenbergsche Finanzreform auf das engste an die neue
französisch-westfälische Steuergesetzgebung an. Nachdem das Edikt
vom 27. Oktober 18105) einen allgemeinen Reformplan aufgestellt
hatte, wurden drei neue Steuern eingeführt, durch Edikt vom
28. Oktober 1810,.) eine Konsumtions= und Luxussteuer für das
ganze Land, wogegen die bisherige städtische AcMcise fortfiel, durch
Edikt vom 2. November 18105) eine Gewerbesteuer und endlich
am 20. November 18106) eine Stempelsteuer. Eine Reform der
Grundsteuer unter Beseitigung der Grundsteuervorrechte der Ritter“
güter war zwar in Aussicht genommen, blieb aber vorläufig auf-
geschoben.
Abgesehen davon, daß diese Steuerreform nicht zum Abschlusse
gelangt war, ergab sich nach der Wiederherstellung des Staates
die Notwendigkeit einer Nachprüfung dieser Gesetzgebung schon mit
Rücksicht auf ihre beabsichtigte Einführung in den neu und wieder
erworbenen Landesteilen. Diese Umgestaltung erfolgte durch die
Steuergesetzgebung von 1818 bis 1822, welche in ihren Grund-
lagen über siebzig Jahre lang unberührt geblieben ist. Auch hier
wurde wieder ein allgemeiner Plan aufgestellt durch das Gesetz
vom 30. Mai 1820 über die Einrichtung des Abgabewesens').
Danach sollte es künftig folgende Steuern geben: a) Die Zölle
und Verbrauchssteuern; b) die Abgabe vom Salz; d) die Stempel-
steuer; d) die Gewerbesteuer; c) die Grundsteuer; 1) die Steuer
vom inländischen Branntwein, Braumalz, Weinmost und Tabaks-
blättern; g) die Klassensteuer und, wo diese nicht erhoben wurde
h) die Schlacht= und Mahlsteuer. Zur Ausführung dieses Planes
waren teils schon in den beiden vorhergehenden Jahren besondere
Gesetze erlassen, teils ergingen solche im Jahre 1820. Nur die
Grundsteuerreform blieb auch diesmal aufgeschoben und erfolgte
erst im Jahre 1861. Im wesentlichen gab der in dem Gesetze vom
30. Mai 1820 enthaltene Plan auch noch eine Uebersicht über das
„:) GS. 1810, S. 25. ) A. a. O. S. 33.
5) A. a. O. S. 79. 6) GS. 1810, S. 121.
1) G. 1820, S. 134.