Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

506 Das Verwaltungsrecht. 8200 
nachdem jene ständische Rechtsordnung selbst durch das Edikt vom 
9. Oktober 1807 beseitigt war. Der leitende Grundsatz war gleiche 
Steuerpflicht für alle Untertanen, für Stadt und Land, für 
Adelige, Bürger und Bauern. In der Ausführung schloß sich 
diese Hardenbergsche Finanzreform auf das engste an die neue 
französisch-westfälische Steuergesetzgebung an. Nachdem das Edikt 
vom 27. Oktober 18105) einen allgemeinen Reformplan aufgestellt 
hatte, wurden drei neue Steuern eingeführt, durch Edikt vom 
28. Oktober 1810,.) eine Konsumtions= und Luxussteuer für das 
ganze Land, wogegen die bisherige städtische AcMcise fortfiel, durch 
Edikt vom 2. November 18105) eine Gewerbesteuer und endlich 
am 20. November 18106) eine Stempelsteuer. Eine Reform der 
Grundsteuer unter Beseitigung der Grundsteuervorrechte der Ritter“ 
güter war zwar in Aussicht genommen, blieb aber vorläufig auf- 
geschoben. 
Abgesehen davon, daß diese Steuerreform nicht zum Abschlusse 
gelangt war, ergab sich nach der Wiederherstellung des Staates 
die Notwendigkeit einer Nachprüfung dieser Gesetzgebung schon mit 
Rücksicht auf ihre beabsichtigte Einführung in den neu und wieder 
erworbenen Landesteilen. Diese Umgestaltung erfolgte durch die 
Steuergesetzgebung von 1818 bis 1822, welche in ihren Grund- 
lagen über siebzig Jahre lang unberührt geblieben ist. Auch hier 
wurde wieder ein allgemeiner Plan aufgestellt durch das Gesetz 
vom 30. Mai 1820 über die Einrichtung des Abgabewesens'). 
Danach sollte es künftig folgende Steuern geben: a) Die Zölle 
und Verbrauchssteuern; b) die Abgabe vom Salz; d) die Stempel- 
steuer; d) die Gewerbesteuer; c) die Grundsteuer; 1) die Steuer 
vom inländischen Branntwein, Braumalz, Weinmost und Tabaks- 
blättern; g) die Klassensteuer und, wo diese nicht erhoben wurde 
h) die Schlacht= und Mahlsteuer. Zur Ausführung dieses Planes 
waren teils schon in den beiden vorhergehenden Jahren besondere 
Gesetze erlassen, teils ergingen solche im Jahre 1820. Nur die 
Grundsteuerreform blieb auch diesmal aufgeschoben und erfolgte 
erst im Jahre 1861. Im wesentlichen gab der in dem Gesetze vom 
30. Mai 1820 enthaltene Plan auch noch eine Uebersicht über das 
„:) GS. 1810, S. 25. ) A. a. O. S. 33. 
5) A. a. O. S. 79. 6) GS. 1810, S. 121. 
1) G. 1820, S. 134.
	        
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