510 Das Verwaltungsrecht. 8 201
Dom= und andere Stifter, Balleyen und Kommenden, katholische
wie evangelische, für Staatsgüter erklärte. Diese geistlichen Güter
sollten nach und nach eingezogen werden unter Entschädigung der
Nutznießer oder sonst an ihnen berechtigten Personen. Vereinzel
erfolgt auch jetzt noch die Verwandlung von Privateigentum in
Staatseigentum, nämlich unter den Voraussetzungen und in den
Formen der Enteignung. Der Erwerb kann aber auch auf völker-
rechtlicher Grundlage erfolgen. Eine Erwerbung fremden Staats-
eigentums durch völkerrechtliche Staatsakte hat in neuerer Beit
besonders stattgefunden durch Vereinigung bisher selbständiger
Staaten mit der preußischen Monarchie, wodurch auch deren Staats-
eigentum in das des preußischen Staates überging.
Der Erwerb von Grundeigentum für den Staat auf privat-
rechtlichem Wege bietet juristisch keine Besonderheiten dar. Welche
Behörden hierbei in jedem Falle zur Vertretung des Fiskus befugt
sind, richtet sich nach den Organisationsgesetzen.
Die Veräußerung der Domänen war durch das Edikt vom
13. August 1713 unbedingt untersagt. In Uebereinstimmung hier“
mit befindet sich im wesentlichen noch das ALR. II, 14 88 16 bis
20. Hiernach können Domänengüter nur insoweit an einen Privat-
besitzer gültig gelangen, als der Staat dagegen auf andere Art
schadlos gehalten worden. Damit ist jedoch nicht gemeint, daß
Domänen einfach durch Kaufgeschäfte veräußert werden könnten-
Nur Geschäfte, wie Tausch gegen andere Güter, Austun in Erb-
pacht oder Verteilung an Untertanen zum erblichen Besitze gegen
fortwährende Zinsen werden gestattet. Bei einem derartigen Rechts-
geschäfte gilt die Vermutung, daß die Schadloshaltung verhältnis-
mäßig gewesen sei. Wer wissentlich den Besitz eines Domänen“
gutes ohne dergleichen Schadloshaltung an sich gebracht hat, so
als unredlicher Besitzer angesehen werden.
Die landrechtlichen Bestimmungen über die Veräußerung
der Domänen erfuhren verschiedene Veränderungen durch das Haus-
gesetz vom 17. Dezember 1808 nebst Edikt vom 6. November 1809)
worin das noch gegenwärtig geltende Recht enthalten ist. Diese
mit Zustimmung der Agnaten und der Stände der einzelnen
Provinzen ergangene Gesetz stellte folgende Grundsätze auf:
6) N. C. C. XII, 2 Nr. 93.