Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8201 Das Domänerrecht. 511 
1. Was die Domänen anbetrifft, deren Ertrag zu den öffent- 
lichen Ausgaben bestimmt war, so sollten jederzeit nur die Bedürf- 
nisse des Staates und die Anwendung einer vernünftigen Staats- 
wirtschaft darüber entscheiden, ob ihre Veräußerung sei es durch 
erkauf an Privateigentümer oder durch Vererbpachtung oder 
mittels eines anderen Titels für das gemeinsame Wohl und das 
Interesse des königlichen Hauses notwendig oder vorteilhaft sei. 
2. Die Vorschriften des ALR. II, 14 §8 16 ff., nach welchen 
Domänen nur insoweit an einen Privatbesitzer gelangen konnten, 
als der Staat dagegen auf andere Art schadlos gehalten wurde, 
werden dahin erklärt, daß 
) eine Verschenkung von Domänen unzulässig ist, vielmehr 
lederzeit von dem Geschenkgeber selbst wie von seinem Nachfolger 
widerrufen werden kann; 
b) der jedesmalige Souverän befugt ist, die zu den Domänen 
gehörigen Bauerngüter, Mühlen, Krüge und anderen Pertinenzen 
entgeltlich zu veräußern, wenn er dies den Grundsätzen der staats- 
virtschaftlichen Verwaltung gemäß finde, sowie das volle Eigen- 
um an bäuerlichen Besitzungen ohne Bezahlung eines Kaufgeldes 
zu übertragen; 
I0) daß er schließlich hinsichtlich der übrigen Domänengrund- 
stüe zur Vererbpachtung unbeschränkt, zum Verkaufe, zur Ver- 
bfändung oder sonstigen dinglichen Belastung nur dann befugt ist, 
wenn das wahre Bedürfnis des Staates eintrete, und mit dem 
aufgelde oder dem erliehenen Kapitale Schulden des Staates 
kzahlt werden müßten, die in dessen Erhaltung entstanden seien. 
lerbei sollte der Kronprinz und der älteste Prinz des Hauses 
zugezogen werden. Bei Minderjährigkeit des Kronprinzen ist für 
lesen Fall der älteste Prinz des Hauses sein Vormund, und das 
ustizministerium erteilt die obervormundschaftliche Genehmigung,). 
3. Der Erwerber der hiernach rechtmäßig veräußerten 
Domänengrundstücke war gegen jeden fiskalischen Anspruch ge- 
shutt, der auf Vernichtung des über die Veräußerung oder Ver- 
aen geschlossenen Vertrages unter dem Vorwande der Un- 
u 
—MHerlichleit der Domänen gehen würde. 
e) Val Bornhak, Die Mitwirkung des Kronprinzen und des 
en Prinzen des kgl. Hauses bei Domänenveräußerungen in Preußen 
Uten 
erwaltungsarchive Bd. 13, S. 30 ff.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.