Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

512 Das Verwaltungsrecht. 9201 
Diese Bestimmungen bezogen sich nach der Deklaration vom 
6. Juni 1812:2) nicht auf die säkularisierten geistlichen Güter, 
deren Veräußerung und Verpfändung vielmehr allein vom Willen 
des Königs abhängig blieb. 
Diese Vorschriften über die rechtliche Natur, den Erwerb und 
die Veräußerung der Domänen galten jedoch nur in den Gebiets- 
teilen, welche von 1807 bis 1814 den preußischen Staat aus- 
machten. Hinsichtlich der 1815 neu und wieder erworbenen Gebiete 
traf die Verordnung vom 9. März 18198) ohne Rücksicht darauf- 
ob in ihnen sonst das Allgemeine Landrecht eingeführt war oder 
nicht, folgende Bestimmungen: 
1. Die rechtliche Natur und die Veräußerlichkeit der Domänel# 
ist nach den Bestimmungen des ALR. II, 14 zu beurteilen. Die 
Veräußerung der Domänen wie die Ablösung von Domanialrenten, 
Erbpachtsgeldern und anderen Grundabgaben, Zinsen, Zehnten 
und Diensten ist daher nur gegen genügende Schadloshaltung des 
Staates gestattet. 
2. Mit dem Verkaufe der Domänen und mit Ablösung der 
Domanialgefälle und Rechte kann in den gedachten Provinzen mit 
staatswirtschaftlicher Rücksicht auf bleibende Vorteile für den Staat 
verfahren werden, es müssen jedoch die dadurch erzielten Gelder 
ausschließlich zum Abtrag gekündigter Domänenpassivkapitalien und 
zur Bezahlung allgemeiner, zur Erhaltung und zum wahren Be- 
dürfnisse des Staates gemachter Staatsschulden verwendet werden. 
3. Verschenkungen von Domänen sind unstatthaft, ausnahms- 
weise werden die Dotationen bestätigt, welche in Beziehung auf die 
Ereignisse der Jahre 1813, 1814 und 1815 in den erwähnten 
Provinzen gemacht sind, wogegen vorbehalten wird, heimfallende 
Lehen statt jener Dotationsgüter dem staatlichen Domanialvet= 
mögen einzuverleiben. 
Eine Mitwirkung der Agnaten des königlichen Hauses ist 
für die 1815 neu und wieder erworbenen Gebiete nicht vorge“ 
schrieben. 
Endlich hat inbetreff der 1866 mit der preußischen Monarchie 
vereinigten Gebietsteile die Verordnung vom 5. Juli 1867) be- 
  
7) GS. 1812, S. 108. 
) GS. 1819, S. 73. 
) GS. 1867, S. 1182.
	        
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