512 Das Verwaltungsrecht. 9201
Diese Bestimmungen bezogen sich nach der Deklaration vom
6. Juni 1812:2) nicht auf die säkularisierten geistlichen Güter,
deren Veräußerung und Verpfändung vielmehr allein vom Willen
des Königs abhängig blieb.
Diese Vorschriften über die rechtliche Natur, den Erwerb und
die Veräußerung der Domänen galten jedoch nur in den Gebiets-
teilen, welche von 1807 bis 1814 den preußischen Staat aus-
machten. Hinsichtlich der 1815 neu und wieder erworbenen Gebiete
traf die Verordnung vom 9. März 18198) ohne Rücksicht darauf-
ob in ihnen sonst das Allgemeine Landrecht eingeführt war oder
nicht, folgende Bestimmungen:
1. Die rechtliche Natur und die Veräußerlichkeit der Domänel#
ist nach den Bestimmungen des ALR. II, 14 zu beurteilen. Die
Veräußerung der Domänen wie die Ablösung von Domanialrenten,
Erbpachtsgeldern und anderen Grundabgaben, Zinsen, Zehnten
und Diensten ist daher nur gegen genügende Schadloshaltung des
Staates gestattet.
2. Mit dem Verkaufe der Domänen und mit Ablösung der
Domanialgefälle und Rechte kann in den gedachten Provinzen mit
staatswirtschaftlicher Rücksicht auf bleibende Vorteile für den Staat
verfahren werden, es müssen jedoch die dadurch erzielten Gelder
ausschließlich zum Abtrag gekündigter Domänenpassivkapitalien und
zur Bezahlung allgemeiner, zur Erhaltung und zum wahren Be-
dürfnisse des Staates gemachter Staatsschulden verwendet werden.
3. Verschenkungen von Domänen sind unstatthaft, ausnahms-
weise werden die Dotationen bestätigt, welche in Beziehung auf die
Ereignisse der Jahre 1813, 1814 und 1815 in den erwähnten
Provinzen gemacht sind, wogegen vorbehalten wird, heimfallende
Lehen statt jener Dotationsgüter dem staatlichen Domanialvet=
mögen einzuverleiben.
Eine Mitwirkung der Agnaten des königlichen Hauses ist
für die 1815 neu und wieder erworbenen Gebiete nicht vorge“
schrieben.
Endlich hat inbetreff der 1866 mit der preußischen Monarchie
vereinigten Gebietsteile die Verordnung vom 5. Juli 1867) be-
7) GS. 1812, S. 108.
) GS. 1819, S. 73.
) GS. 1867, S. 1182.