Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8201 Das Domänenrecht. 513 
stmmt, daß in Ansehung der rechtlichen Eigenschaft und der Ver- 
äußerlichkeit der zu den Domänen gehörigen Gegenstände in diesen 
andesteilen keine anderen Grundsätze gelten sollen als diejenigen, 
velche die sonstigen allgemeinen staatsrechtlichen Bestimmungen, 
wie solche im AbgR. II, 14 88 16 -20 enthalten sind, mit sich 
ringen, und daß demgemäß in Absicht der Zulässigkeit der Ver- 
ußerung, insbesondere des Verkaufs dieses wie anderen Staats- 
eigentums und der Ablösung von Domanialrenten, Erbpachtgeldern 
und anderen Grundabgaben, Zinsen, Zehnten und Diensten alles 
arauf beruht, daß sie nicht anders geschehen als unter genügender 
chadloshaltung des Staates. 
Ein übereinstimmender Rechtszustand ist hiernach für das 
hanze Staatsgebiet mit Ausnahme der Hohenzollernschen Lande, 
es Kreises Herzogtum Lauenburg und der Insel Helgoland her- 
gestellt hinsichtlich der rechtlichen Natur und des Erwerbes der 
U#mänen. In dieser Beziehung gelten die Vorschriften des ALf. 
14. Desgleichen wird für dieses ganze Gebiet der dort ausge- 
brrochene Rechtsgrundsatz anerkannt, daß eine Veräußerung der 
omänen nicht unentgeltlich, sondern nur gegen genügende Schad- 
„shaltung erfolgen darf. Diese Vorschrift erklären die in den 
Erlie Landesteilen geltenden Verordnungen übereinstimmend 
Kin, daß die Veräußerung der Domänen durch jedes entgeltliche 
echtsgeschäft, also auch durch Domänenverkäufe stattfinden darf. 
r in einem Punkte gehen die einzelnen Verordnungen ausein- 
ander, unter welchen Voraussetzungen eine solche entgeltliche Ver- 
üüberung zulässig ist. Hier entscheiden also die partikularen 
schtsnormen. 
re Es fehlen somit besondere Bestimmungen über das Domänen- 
tu st hinsichtlich der Hohenzollernschen Lande, des Kreises Herzog- 
ein Lauenburg und der Jusel Helgoland. Solche erschienen beim 
Lever be dieser Landesteile überflüssig, da in den Hohenzollernschen 
Hi ien die eigentlichen Domänen einschließlich der Forsten fürst- 
saan Privateigentum blieben, in Lauenburg aber der bisher 
tu tliche Domänenbesitz mit der Einverleibung in Preußen Eigen- 
des Kommunalverbandes wurde. In diesen Landesteilen besitzt 
gar der Staat nur einzelne, für öffentliche Zwecke benutzte Grund- 
. * Auf solche bezieht sich das Domänenrecht aber ebenfalls. 
in dieser Beziehung für beide Gebiete besondere Rechtsvor- 
Vornhat, Preußisches Staatsrecht. III. 2. Aufl. 33
	        
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