46 Das Verwaltungsrecht. 8153
Hiernach lassen sich die den Landesherren zustehenden Rechte
einteilen in Kommandobefugnisse, Rechte der Militärverwaltung
und reine Ehrenrechte ohne materiellen Inhalt.
Das Kommando über das gesamte Reichsheer steht nach Art. 63
der Reichsverfassung in Krieg und Frieden dem Kaiser zu. Die
Landesherren haben aber nicht etwa eine dem Kaiser untergeordnete
Kommandogewalt über ihre Kontingente. Vielmehr werden nach
8 64 a. a. O. die Höchstkommandierenden eines Kontingents und
alle Offiziere, welche Truppen mehr als eines Kontingents be-
fehligen, vom Kaiser ernannt. Die Verfügung über die einzelnen
Kontingente ist also lediglich dem Kaiser vorbehalten. Daneben
gesteht die Reichsverfassung den Kontingentsherren Kommando-
befugnisse in drei Fällen zu.
Die Bestellung der zur Führung eines Kommandos bestimmten
Organe, also die Ernennung der Offiziere, ist ein Ausfluß der
Kommandogewalt. Demgemäß werden auch nach dem preußischen
Allerhöchsten Erlasse vom 18. Januar 1861 die Orders in Mili-
tärdienstsachen oder Personalangelegenheiten als Armeebefehle be-
trachtet. An und für sich würde also aus dem kaiserlichen Ober-
befehle folgen, daß dem Kaiser die Ernennung sämtlicher Offiziere
zusteht. Diese Folgerung wird aber abgeschnitten durch Art. 66 der
Reichsverfassung, wonach in Ermangelung entgegenstehender Be-
stimmung der Militärkonventionen die Kontingentsherren die
Offiziere ihrer Kontingente ernennen. Nur der Höchstkomman=
dierende eines Kontingents, sowie alle Offiziere, welche Truppen
mehr als eines Kontingents befehligen, und alle Festungskomman-
danten werden vom Kaiser ernannt und haben ihm den Fahneneid
zu leisten. Für diese von ihm zu besetzenden Stellen kann der
Kaiser die Offiziere aus allen Kontingenten wählen. Außerdem
sind bei der Ernennung von Generalen oder Generalstellungen
versehenden Offizieren innerhalb des Kontingents die Kontingents-
herren an die jedesmalige Zustimmung des Kaisers gebunden. Mit
diesen Beschränkungen üben also die Kontingentsherren als Organe
des Reiches das Recht der Offiziersernennung. Diese dem Reiche
zustehende Befugnis der Kommandogewalt wird in der Weise von
ihm ausgeübt, daß sie verfassungsmäßig den Kontingentsherren
übertragen ist. Dem Rechte der Offiziersernennung durch die
Kontingentsherren entspricht es, daß auch die Bekanntmachung