Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8201 Das Domänerrecht. 517 
sind, Garantie geleistet werden. Diese Garantie ist mit Abtragung 
der alten Staatsschulden im Jahre 1900 erloschen. 
Der Staat als Eigentümer seiner Domänen unterwirft sich 
durchaus den Regeln des Privatrechts. Das ALR. II, 14 §8 76 
spricht in Uebereinstimmung mit dem durch das Einführungs- 
gesetz § 4 zur Zivilprozeßordnung reichsrechtlich zur Anerkennung 
gelangten deutschen Rechtsanschauung den Grundsatz aus, daß dem 
Staate bei dem Gebrauche, der Benutzung und Verwaltung der 
Domänen und Regalien der Regel nach nur eben die Rechte zu- 
stehen wie einem jeden Privateigentümer. Es ist daher auch über 
die Rechte und Pflichten des Fiskus als Eigentümer seiner Domänen 
der gewöhnliche Zivilprozeß zulässig. 
Weas die Nutzung des Domanialvermögens anbetrifft, so findet 
eine Verschiedenheit statt zwischen den landwirtschaftlich zu nutzenden 
Grundstücken, d. h. den Domänen im engeren Sinne, weiter den 
orsten und endlich dem sonstigen staatlichen Grundvermögen. 
Die Benutzungsart der Domänen im engeren Sinne hat mannig- 
fach geschwankt. Bis zur Zeit der großen Kurfürsten war wenigstens 
im Osten die eigene Verwaltung und Nutzung durch staatliche 
eamte üblich. Erst seit 1651 bürgerte sich nach niederländischem 
orbilde, welches schon in Kleve-Mark Eingang gefunden hatte, 
le Verpachtung an Stelle der eigenen Verwaltung ein, jedoch 
unter mannigfachen Schwankungen in der Art und Weise der Ver- 
achtung. Auch gegenwärtig ist keine Art rein durchgeführt. Die 
egel bildet die Zeitpacht der Domänen, bei welcher alle der 
ultur schädlichen Pachtperioden möglichst zu vermeiden sind. Eine 
gerwaltung darf nur im äußersten Notfalle und auf möglichst 
zurze Zeit mit Genehmigung des Finanzministeriums dann statt- 
inden, wenn unvermeidliche Entsetzung der Pächter eine einst- 
veilige Verwaltung nötig macht. Außer diesem Falle bedarf es 
Ur Bewirtschaftung auf Rechnung des Staates der besonderen Ge- 
ehmigung des Königsu). Die Zeitpacht besteht entweder in einer 
—Ô 
9 18) Vgl. Domänenveräußerungsinstruktion vom 26. Oltober 1810 bei 
8 ch, Domänenrecht, S. 273 ff. und 8 31 der Jnstruktion für die Ober- 
S. ngs-Lammer vom 18. Dezember 1824 — v. Kamptz, Ann. Bd. 9, 
% ff. — · s s. sk. 
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