8201 Das Domänerrecht. 517
sind, Garantie geleistet werden. Diese Garantie ist mit Abtragung
der alten Staatsschulden im Jahre 1900 erloschen.
Der Staat als Eigentümer seiner Domänen unterwirft sich
durchaus den Regeln des Privatrechts. Das ALR. II, 14 §8 76
spricht in Uebereinstimmung mit dem durch das Einführungs-
gesetz § 4 zur Zivilprozeßordnung reichsrechtlich zur Anerkennung
gelangten deutschen Rechtsanschauung den Grundsatz aus, daß dem
Staate bei dem Gebrauche, der Benutzung und Verwaltung der
Domänen und Regalien der Regel nach nur eben die Rechte zu-
stehen wie einem jeden Privateigentümer. Es ist daher auch über
die Rechte und Pflichten des Fiskus als Eigentümer seiner Domänen
der gewöhnliche Zivilprozeß zulässig.
Weas die Nutzung des Domanialvermögens anbetrifft, so findet
eine Verschiedenheit statt zwischen den landwirtschaftlich zu nutzenden
Grundstücken, d. h. den Domänen im engeren Sinne, weiter den
orsten und endlich dem sonstigen staatlichen Grundvermögen.
Die Benutzungsart der Domänen im engeren Sinne hat mannig-
fach geschwankt. Bis zur Zeit der großen Kurfürsten war wenigstens
im Osten die eigene Verwaltung und Nutzung durch staatliche
eamte üblich. Erst seit 1651 bürgerte sich nach niederländischem
orbilde, welches schon in Kleve-Mark Eingang gefunden hatte,
le Verpachtung an Stelle der eigenen Verwaltung ein, jedoch
unter mannigfachen Schwankungen in der Art und Weise der Ver-
achtung. Auch gegenwärtig ist keine Art rein durchgeführt. Die
egel bildet die Zeitpacht der Domänen, bei welcher alle der
ultur schädlichen Pachtperioden möglichst zu vermeiden sind. Eine
gerwaltung darf nur im äußersten Notfalle und auf möglichst
zurze Zeit mit Genehmigung des Finanzministeriums dann statt-
inden, wenn unvermeidliche Entsetzung der Pächter eine einst-
veilige Verwaltung nötig macht. Außer diesem Falle bedarf es
Ur Bewirtschaftung auf Rechnung des Staates der besonderen Ge-
ehmigung des Königsu). Die Zeitpacht besteht entweder in einer
—Ô
9 18) Vgl. Domänenveräußerungsinstruktion vom 26. Oltober 1810 bei
8 ch, Domänenrecht, S. 273 ff. und 8 31 der Jnstruktion für die Ober-
S. ngs-Lammer vom 18. Dezember 1824 — v. Kamptz, Ann. Bd. 9,
% ff. — · s s. sk.
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