518 Das Verwaltungsrecht. g201
Generalpacht ganzer Aemter an einen Pächter oder in einer Einzel-
verpachtung der zu dem Amte gehörigen Güter.
Dagegen hat sich für die staatlichen Forsten stets die eigen
Bewirtschaftung durch den Staat erhalten. Ueber die Art und
Weise des Betriebes sind besondere, meist nicht verkündbare Be-
stimmungen ergangen, die im wesentlichen nur ein forstwissen-
schaftliches und kein juristisches Interesse haben. Die Jagden werden
teils verwaltet, teils verpachtet und zwar geschieht letzteres vor-
zugsweise bei Feldjagden und Jagden in vereinzelt gelegenen Forst-
parzellenn.). Die Verordnung vom 4. Juli 1867 betreffend die
Forstverwaltung in den neu erworbenen Gebietsteilenn) ermächtigt
die Fachminister, für die gedachten Landesteile über die Verwaltung
und Nutzbarmachung der dem Staate gehörigen Forsten und Jagden
in demselben Maße Anordnungen zu treffen, wie ihnen solches
in den älteren Provinzen der Monarchie zusteht und setzt zuglei
die in den gedachten Landesteilen geltenden Gesetze und Ver-
ordnungen insoweit außer Kraft, als sie mit den hiernach zu
treffenden Anordnungen im Widerspruche stehen.
Hinsichtlich der Nutzung der weder zu den eigentlichen Do-
mänen noch zu den Forsten gehörigen Grundstücke des Staates
gibt es keine allgemeinen Vorschriften. Vielmehr entscheiden ledig-
lich Gesichtspunkte der Verwaltungspolitik darüber, in welcher
Weise die Nutzung stattfinden soll.
Man bezeichnet diejenigen staatlichen Grundstücke, welche den
Staate keine Einnahmen gewähren, sondern lediglich zur
nutzung für öffentliche Zwecke bestimmt sind, gewöhnlich als Ver-
waltungsvermögen im Gegensatze zu dem sogenannten Finan
vermögen, d. h. den Domänen im engeren Sinne und den Forsten“ ·
er
14) Vgl. Geschästsanweisung für die Regierungen vom 31. Dezemon
1825 und hinsichtlich der Bedingungen der Verpachtung Verf. ril
23. Mat 1906 — Landw. MBl. 1906, S. 247 — und Verf. vom 7. Ap
1909 — a. a. O. 1909, S. 185.
10) G S. 1867, S. 1129. ..
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16) L. v. Stein, Lehrbuch der Finanzwissenschaft Bd. 1, S. 21%
Laband in Hirths Ann. 1873, S. 412 ff.; H. v. Schulze-Gaeve rin 3
Pr. StR. Bd. 2, S. 174 u. a. Gegen die staatsrechtliche Bedeutung
Unterschieds Zorn, Bd. 2, S. 223.